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In einer Patientenverfügung kann ein Patient seine Wünsche im Bezug auf ärztliche Behandlungen für den Fall festhalten, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Der Patient kann damit festlegen, ob er in künftige Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Tritt dieser Fall ein, so hat ein Betreuer oder Bevollmächtigter zu prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebenssituation zutreffen, und ihnen dann Geltung zu verschaffen. Liegt keine Patientenverfügung vor, so muss der Betreuer oder Bevollmächtige nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffen über die Einwilligung oder Untersagung der ärztlichen Maßnahme entscheiden, z. B. aufgrund früherer Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen.
Weitere ausführliche Informationen zur Patientenverfügung und Formulierungshilfen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz .