Pflichtverteidiger
Pflichtverteidiger ist ein Verteidiger, der einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, auf Antrag oder von Amts wegen beigeordnet wird, wenn entweder ein Fall der notwendigen Verteidigung (siehe dazu im Bürgerservice unter Strafverfahren – Beteiligte – Verteidiger) vorliegt oder beispielsweise je nach Schwere der Tat die Untersuchungshaft sechs Monate angedauert hat.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllt sind.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet;
- dem/der Beschuldigten/Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- gegen eine/n Beschuldigten/Angeklagten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs.6 vollstreckt wird;
- eine Unterbringung in ein Psychiatrisches Krankenhaus in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; die zu erwartende Strafe in etwa 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
In Fällen der notwendigen Verteidigung ist das Gericht verpflichtet, eine/n Pflichtverteidiger/in beizuordnen. Eine Beiordnung unterbleibt nur, wenn der/die Angeschuldigte/Beschuldigte bereits eine/n Verteidiger/in hat. Die Kosten des/der Pflichtverteidiger/in werden zunächst von der Staatskasse getragen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung werden die Kosten dem/der Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).