Aktueller Inhalt:
Der Begriff "Sachverständiger" ist generell nicht gesetzlich geschützt, eine entsprechende Tätigkeit bedarf prinzipiell keiner Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung.
Sachverständige können jedoch öffentlich bestellt werden. Rechtsgrundlage der Bestellung ist § 36 der Gewerbeordnung. Die Landesregierungen können durch Rechtsnormen bestimmen, welche persönlichen Voraussetzungen für die die öffentliche Bestellung zu erfüllen sind und wer die Bestellung vornimmt und regelmäßig überprüft (Bestellungskörperschaft, in der Regel die Industrie- und Handelkammern und die Handwerkskammern).
Für die Bestellung ist die entsprechende Fachkunde und die persönliche Integrität nachzuweisen. Außerdem muss ein entsprechender Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen.
Öffentlich bestellte Sachverständige haben ihre Leistungen (Gutachten) weisungsfrei und unparteiisch zu erbringen. Sie unterliegen einer besonderen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB, ihre Bezeichnung als öffentlich bestellte Sachverständige ist darüber hinaus besonders geschützt (§ 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB). In gerichtlichen Verfahren sind sie bevorzugt für Gutachten heranzuziehen (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO) und zur Erbringung von Gutachten verpflichtet (§ 407 Abs. 1 ZPO, § 75 Abs. 1 StPO). Das Gericht bezieht die Gutachten der Sachverständigen im Rahmen seiner Beweiserhebung und Beweiswürdigung in die Rechtsfindung ein, ohne allerdings an deren Aussagen gebunden zu sein.
Von der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen ist die Beeidigung oder Vereidigung von Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden. Ob das Gericht im jeweiligen Verfahren einen Sachverständigen vereidigt, liegt in seinem Ermessen (§ 79 Abs.1 StPO). Sachverständige (auch Dolmetscher) können von einem Gericht oder den Bestellkörperschaften "allgemein vereidigt" werden. Sie müssen dann nicht bei jedem Einzelverfahren erneut vereidigt werden, wenn das Gericht die Eidesleistung anordet. Vielmehr genügt dann die Berufung auf den bereits geleisteten Eid, die auch in dem schriftlichen Gutachten erklärt werden kann (§ 79 Abs.3 StPO, § 410 Abs.2 ZPO).