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Es handelt sich um eine Sonderregelung im Verbraucherschutzrecht des BGB (§ 358 BGB). Hier hat Verbraucher einen Verbrauchervertrag über eine Ware oder Dienstleistung abgeschlossen und gleichzeitig zur Finanzierung dieser Leistung ein Verbraucherdarlehn aufgenommen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag über die Leistung, so ist er auch an das Verbraucherdarlehn nicht mehr gebunden. Das Gesetz sieht dann spezielle Bestimmungen zur Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen vor.
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