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Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein Bürger einer anderen Person für den Fall eigener körperlicher oder geistiger Behinderung weitreichende Vollmachten erteilen, für ihn rechtlich zu handeln bzw. Verfügungen zur Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zu treffen. Die Vorsorgevollmacht ist damit eine besondere Form der Vollmacht, die sehr weitgehende Eingriffsrechte auch in den Bereich der eigenen Persönlichkeitsrechte (Aufenthaltsbestimmung, persönliche Freiheit) an einen Dritten übertragen kann. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist die Vorsorgevollmacht die vom Gesetz vorrangig geförderte Form der Vorsorge.
Die Errichtung einer rechtlichen Betreuung soll dann nicht erfolgen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht unterliegt den Voraussetzungen der Vollmachterteilung allgemein (§§ 164 ff. BGB) und sollte auf jeden Fall schriftlich und unter genauer Festlegung der Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten erfolgen. Alternativ oder zusätzlich kann eine Betreuungsverfügung für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird errichtet werden.
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