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Behinderung

Für die im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erbringende Prüfungsleistung „Aufsichtsarbeiten“ kann körperbehinderten Prüflingen eine Schreibverlängerung von bis zu zwei Stunden gewährt werden (§§ 53 Abs. 2 i.V. mit 13 Abs. 1 JAG NRW). In ständiger Verwaltungspraxis wird diese Vorschrift auf chronisch erkrankte Prüflinge entsprechend angewendet. 

Um über einen entsprechenden Antrag entscheiden zu können, ist die Vorlage eines detaillierten amtsärztlichen Attestes erforderlich. Hierin sollte die Amtsärztin/der Amtsarzt ausführlich zu der Behinderung Stellung nehmen und eine Aussage dazu treffen, ob es sich - wie erforderlich – um eine chronische Beeinträchtigung handelt, und wie sich diese Behinderung auf die Anfertigung von 8 je 5-stündigen Klausuren auswirken kann. Des Weiteren sollte sie/er eine Aussage dazu machen, ob die festgestellte Behinderung so ausgeprägt ist, dass zur Wahrung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen eine Schreibverlängerung und/oder eine Gewährung von Schreibpausen oder eventuell sogar die Bereitstellung eines justizeigenen Schreibcomputers und/oder die Hilfe einer nicht juristisch vorgebildeten Schreibkraft/Assistenz notwendig ist.

Für Rückfragen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt wird - bei Einverständnis – empfohlen, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die eventuell seitens der Amtsärztin/des Amtsarztes empfohlene Dauer der Verlängerung bzw. der Pausen oder die sonst empfohlenen Maßnahmen für das LJPA nur eine Anregung können, nicht jedoch bindend sind.

Für weitergehende Auskunft stehen zur Verfügung:

Frau Haustein:   0211 8792 369,

Frau Sternberg: 0211 8792 716,

Frau Jäger:        0211 8792 404 oder

Frau Tuschen:    0211 8792 510.

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A-Z; Amtsärztliches Attest, Behinderung, Nachteilsausgleich, Erkrankung