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Ein Mahnverfahren hemmt den Ablauf einer Verjährungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Amtsgericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgt (§§ 204 Abs. I Nr. 3 BGB, 167 ZPO).
Da es immer wieder Nachfragen zum Thema „Antragstellung bei drohender Verjährung“ gibt, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:
Fristberechnung
Sofern der letzte Tag der Frist dabei auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt (Achtung: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage), läuft die Frist erst mit dem Ende des nächsten Werktages ab. Voraussetzung für eine derartige Verlängerung der Verjährungsfrist ist also, dass der 31.12. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt.
Rechtliche Fragen
Die Mahnabteilung des Amtsgerichts kann Ihnen keine rechtliche Beratung, ob eine Verjährung droht, wann Verjährungsfristen ablaufen oder ob ein Anspruch besteht, erteilen. Hierzu sind ausschließlich die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z.B. Rechtsanwälte) und entsprechende Beratungsstellen befugt.
Auskunft, ob Antrag fristgerecht eingegangen ist
Zum Jahresende herrscht gerade wegen der Verjährungsproblematik bei den Mahnabteilungen der Amtsgerichte Hochbetrieb; zum Teil gehen täglich bis zu 10.000 Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Eine Auskunft, ob ein einzelner Antrag hier eingegangen ist, kann daher leider erst dann erteilt werden, wenn die Antragsdaten für die EDV-Bearbeitung erfasst worden sind, was mehrere Tage dauern kann.
Zuständigkeit des Mahngerichts
Zuständig für Mahnverfahren ist abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der ZPO das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Dabei ist das Amtsgericht Euskirchen für Antragsteller aus dem OLG Bezirk Köln, das Amtsgericht Hagen für Antragsteller aus den OLG Bezirken Düsseldorf und Hamm zuständig. Welches Mahngericht zuständig ist, können Sie auch mit Hilfe der Adressdatenbank der Justiz NRW ermitteln (www.justizadressen.nrw.de).
Antragstellung per Telefax
Gem. §§ 703c, 702 ZPO besteht im Mahnverfahren die Verpflichtung, Vordrucke zu verwenden oder einen Antrag in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Sollte der Antragsteller Rechtsanwalt oder registrierter Inkassodienstleister sein oder sich von einem solchen vertreten lassen, besteht sogar die Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell lesbarer Form.
Die Übermittlung des (grünen) Antragsformulars per Telefax erfüllt in keinem Fall die Verpflichtung, Vordrucke zu benutzen (§ 703c ZPO Abs. 2), sondern stellt einen formunwirksamen Antrag dar. Ob ein fristgerecht per Telefax eingereichter und anschließend mittels Originalantrag wiederholter Antrag zur Fristwahrung ausreicht, ist rechtlich umstritten. Über den Eintritt der Verjährung entscheidet jedoch nicht das Mahngericht, sondern im Falle eines Widerspruchs bzw. Einspruchs das zuständige Prozessgericht. Daher können die Mahngerichte zu dieser Frage keine Aussagen treffen.
Die Einreichung des so genannten "Barcode-Antrags" (über die Webseite www.online-mahnantrag.de erstellte und ausgedruckte Anträge) sollte ebenfalls nicht über Telefax erfolgen, da ein solcher Antrag nach einer Faxübermittlung für eine maschinelle Bearbeitung nicht mehr geeignet sein kann (§ 703 Abs. 2 ZPO). Zur der Frage, ob ein dennoch per Telefax übermittelter, unzulässiger Barcodeantrag fristwahrende Wirkungen entfaltet, liegt nach unserer Kenntnis keine Rechtsprechung vor.
Wenn Sie trotzdem einen Antrag per Telefax übermitteln wollen, senden Sie dieses bitte ohne zusätzliches Anschreiben an die nachfolgende Telefaxnummer des zuständigen Mahngerichts:
- für das Amtsgericht Euskirchen: 0 22 51 / 9 51 - 29 00
- für das Amtsgericht Hagen: 02331 - 967 700 oder 02331 - 967 750
Damit ein vorab per Telefax übermittelter Antrag und der nachgesandte Originalantrag durch das Gericht zur Vermeidung eines doppelten Kostenansatzes zusammengeführt werden können, vermerken Sie bitte auf dem Telefax, dass noch ein Originalantrag folgt, sowie auf dem Originalantrag, dass ein Faxantrag vorab übersandt wurde.
online-Antragstellung
Die beiden zentralen Mahngerichte bieten verschiedene Verfahren zur online-Übertragung an (z.B. mit dem online-Mahnantrag erstellten Anträgen). Für eine vollständige Online-Übermittlung sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- EGVP-kompatibles zugelassenes Programm zur Nachrichtenübermittlung im elektronischen Rechtsverkehr sowie eine Signaturkarte zur qualifizierten elektronischen Signatur nebst passendem Kartenleser oder
- neuer elektronischer Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Ausweisfunktion (eID) nebst passendem Kartenleser und Software (AusweisApp) oder
- Zugang zu einem als sicheren Übermittlungsweg anerkannten Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder Behördenpostfach)
Weitere Hinweise hierzu finden Sie auf den entsprechenden Seiten des online-Mahnantrags unter www.online-mahnantrag.de.
Sowohl die Signaturkarten als auch die benötigte Hard- und Software müssen bei den entsprechenden Anbietern privat erworben werden; bitte beachten Sie, dass dabei mit entsprechenden Lieferzeiten gerechnet werden muss.
Anträge in letzter Minute
Wenn Sie nicht sicher sind, ob der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf dem Postweg rechtzeitig eingeht, können Sie den Antrag persönlich abgegeben oder über Boten zum Amtsgericht bringen (lassen).
Die Mahnabteilungen der Amtsgerichte Euskirchen und Hagen haben keine eigene Eingangsstelle für Fristsachen und auch keinen Eildienst am 31.12. Ein fristgerechter Antragseingang kann daher hier nicht bestätigt werden. Deshalb sind am 31.12. eingehenden Anträge nicht bei den Mahnabteilungen, sondern ausschließlich bei den jeweiligen Haupthäusern der Amtsgerichte abzugeben:
Amtsgericht Euskirchen
Kölner Str. 40 - 42
53879 Euskirchen
www.ag-euskirchen.nrw.de
Amtsgericht Hagen
Heinitzstr. 42
58097 Hagen
www.ag-hagen.nrw.de
Bei beiden Amtsgerichten finden Sie auch Nachtbriefkästen, die das Einwurfdatum festhalten.