Aktueller Inhalt:
§ 703 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass im automatisierten Mahnverfahren die eingeführten Vordrucke zu benutzten sind. Hierzu ist eine Verordnung ergangen ("Verordnung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten" vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 - BGBl I S. 1887 - sowie Neufassung der Vordrucke in der Fassung 1.7.2017; veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 01. Februar 2018).
Aktuell für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und sämtliche Folgeanträge ist die Fassung 1.7.2017.
Die direkten Vorgängerfassungen (01.06.2010) können noch ohne Aufbrauchfrist weiter genutzt werden.
Ältere Vordrucke können seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr benutzt werden.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann im Bürofachhandel bezogen werden; alle anderen im weiteren Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Gericht zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Die angezeigten Muster können NICHT ausgedruckt und verwendet werden. Der selbst erstellte Ausdruck eines Vordrucks reicht zur formgültigen Antragstellung NICHT aus.
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Derzeit gültig ist die Fassung 1.7.2017.
Die Vordrucke der Vorgängerfassung 1.6.2010 können noch bis auf Weiteres genutzt werden.
Benutzt werden muss ein Originalvordruck; kopierte, ausgedruckte oder sonstwie vervielfältigte Exemplare können nicht benutzt werden.
Als Anlage zum Antrag gehören zu diesem noch die amtlichen Ausfüllhinweise.
Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen seit dem 1.12.2008 die Vordrucke für die Stellung des Mahnbescheidsantrags nicht mehr benutzen (Verpflichtung zur Antragstellung in maschinell-lesbarer Form).
Alternativ zum Formularantrag kann der Barcodeantrag verwendet werden; hierfür wird kein Vordruck benutzt, sondern der fertige Antrag kann über die Webanwendung www.online-mahnantrag.de produziert werden.
Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird zusammen mit der Benachrichtigung über die Zustellung des Mahnbescheids vom Gericht zur Verfügung gestellt. Nimmt der Antragsteller am elektronischen Datenaustausch teil und erhält die Zustelllnachrichten elektronisch, wird das Antragsformular nicht übersandt.Gleiches gilt auch für Verfahren, in denen der Antragsteller von einem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister vertreten wird.
Die Verwendung des Formulars ist zwingend vorgeschrieben; ein formloser Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid wäre zurückzuweisen.
Seit dem 1.1.2018 dürfen Rechtsanwälte und Inkassodienstleister diesen Vordruck aufgrund der Verpflichtung zur maschinell-lesbaren Antragstellung (§ 702 Abs. 2 ZPO) nicht mehr benutzen.
Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids
Die Verwendung des amtlichen Vordrucks ist zwingend; d.h. ein formloser Antrag wäre zurückzuweisen.
Seit dem 1.1.2018 dürfen Rechtsanwälte und Inkassodienstleister diesen Vordruck aufgrund der Verpflichtung zur maschinell-lesbaren Antragstellung (§ 702 Abs. 2 ZPO) nicht mehr benutzen.
Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids
Seit dem 1.1.2018 dürfen Rechtsanwälte und Inkassodienstleister diesen Vordruck aufgrund der Verpflichtung zur maschinell-lesbaren Antragstellung (§ 702 Abs. 2 ZPO) nicht mehr benutzen.
Widerspruchsformular
Das Widerspruchsformular wird als Anlage zum Mahnbescheid zusammen mit diesem an den Antragsgegner zugestellt. Zum Widerspruchsformular gehören nach Ausfüllhinweise, welche auf dem Vordruck oder in einer Anlage dazu aufgeführt sind.
Die Verwendung des Widerspruchsformluar ist nicht zwingend vorgeschrieben, d.h. es kann auch Widerspruch ohne die Nutzung dieser Vordrucks eingelegt werden. Es wird jedoch empfohlen, den Vordruck nach Möglichkeit zu benutzen, da es ansonsten zu unnötigen Rückfragen kommen kann, z. B. wenn der Umfang des Widerspruchs nicht klar ist.
Mahnbescheid
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zusammen mit einem Widerspruchsvordruck zugestellt und enthält die Forderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegners, einschließlich aller Zinsen, Nebenforderungen und auch der Gerichtskosten.
Der Antragsteller erhält keine Abschrift des Mahnbescheids, sondern nur eine kurze Nachricht über den Erlass.