
Zivilsenat des OLG zu Streifendesign auf Sportschuhen: Markenrechte von PUMA verletzt
Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten der Sportartikelherstellerin PUMA SE entschieden. Einer in Spanien ansässigen Herstellerin von Sportschuhen wurde verboten, zwei bestimmte Streifenmuster auf ihren Produkten im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, da diese die Markenrechte von PUMA verletzen.
PUMA hatte beantragt, der Gegenseite den Vertrieb, das Anbieten und die Werbung für drei Sportschuhmodelle mit streifenähnlicher Gestaltung in der gesamten Europäischen Union zu untersagen. Das Landgericht Düsseldorf hatte im Mai 2024 zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, allerdings nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im März 2025 hob es diese Entscheidung wieder auf. PUMA legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil nun teilweise abgeändert. Für zwei der drei Modelle wurde das Verbot erneut ausgesprochen, jedoch weiterhin nur für Deutschland. Ein europaweites Verbot ist nicht mehr möglich, da PUMA die entsprechende Entscheidung des Landgerichts nicht rechtzeitig angefochten hat.
Nach Ansicht des Gerichts besteht zwischen dem geschützten Markenzeichen von PUMA und den Streifen auf den beiden Schuhmodellen Verwechslungsgefahr. Beide Muster verlaufen auf ähnliche Weise schräg von links unten nach rechts oben und ähneln sich im Gesamteindruck. Deshalb sei die Verwendung in Deutschland unzulässig. Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, soweit es um das dritte Modell ging. Dort sah das Gericht keine ausreichende Ähnlichkeit mit der Marke von PUMA.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens I-20 U 35/25 aufgerufen werden.
Presseerklärung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de