Vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Hat der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, kann er auf seinen Antrag hin eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erreichen, wenn

  • kein Insolvenzgläubiger im Verfahren eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO
     
  • drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und 35 % der Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, oder
  • fünf Jahre seit Insolvenzeröffnung verstrichen sind, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO.