
Wiederholungsversuch zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung
Zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann ein Wiederholungsversuch durchgeführt werden.
Zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung kann ein Wiederholungsversuch durchgeführt werden.