Aufgaben und Unterstützung des Betreuers und der Betreuerin
Möchten Sie wissen, welche Aufgaben auf den Betreuer bzw. die Betreuerin zukommen?
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer bzw. die Betreuerin muss alle rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der oder die Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann und die ihm bzw. ihr als Wirkungskreis zugewiesen wurden. Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat die Angelegenheiten der betreuten Persone Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann Der Betreuer muss dabei, soweit es möglich und vertretbar ist, auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen. Der Betreuer bzw. die Betreuerin muss dabei sein oder ihr Handeln an dem Wohlergehen der betroffenen Person ausrichten.
Wie wird der Betreuer unterstützt und beaufsichtigt?
Unterstützung des Betreuers/der Betreuerin
Das Betreuungsgericht berät und unterstützt den Betreuer bzw. die Betreuerin und führt die Aufsicht über seine oder ihre Tätigkeit. Der Betreuer/die Betreuerin muss dem Gericht regelmäßig über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des bzw. der Betroffenen berichten. Ist dem Betreuer bzw. der Betreuerin die Vermögenssorge übertragen, so muss er dem Gericht zu Beginn der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens der betreuten Person vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege einreichen. Führen die Eltern, der Ehegatte oder Lebenspartner oder ein Abkömmling die Betreuung, so müssen sie nur dann Rechnung legen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat; sie müssen aber jeweils nach zwei Jahren eine Vermögensübersicht vorlegen.
Einige Rechtsgeschäfte müssen, um wirksam werden zu können, vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dazu gehören z.B. Grundstücksgeschäfte und Verträge, die eine Zahlungsverpflichtung oder eine langfristige Bindung für den Betreuten oder die Betreute begründen.
Auch für die Kündigung und/oder Auflösung der Wohnung des/der Betreuten muss der Betreuer bzw. die Betreuerin die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, weil hierdurch auf das Lebensumfeld der/des Betroffenen Einfluss genommen wird.
Ärztliche Maßnahmen bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der oder die Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schwerwiegenden und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 11904 BGB). Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch dann notwendig, wenn der Betreuer bzw. die Betreuerin in die Einleitung oder Weiterführung lebensverlängernder Maßnahmen nicht einwilligen möchte und der Arzt oder die Ärztin hierzu eine andere Auffassung vertritt.
Falls krankheitsbedingt eine Selbstgefährdung besteht oder eine Untersuchung bzw. Behandlung nicht durchgeführt werden kann, da der oder die Betroffene die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht verstehen kann oder will, besteht die Möglichkeit, den Betreuten oder die Betreute - auch gegen seinen oder ihren Willen - in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) unterzubringen, wenn der Betreuer bzw die Betreuerin für den Aufgabenkreis „Entscheidung über Unterbringung“ bestellt ist. Anderenfalls müsste eine Erweiterung der Betreuung geprüft werden. Diese freiheitsentziehende Unterbringung muss ebenfalls betreuungsgerichtlich genehmigt werden (§ 1831 Abs. 2 Satz 11906 BGB). Das gilt auch, wenn in einer Anstalt oder einem Heim Vorrichtungen angebracht werden sollen, die den Betroffenen oder die Betroffene an der freien Fortbewegung hindern (z. B. Bettgitter, Gurte, auch Medikamente zur Ruhigstellung). In diesem Fall müsste dem Betreuer bzw. der Betreuerin der Aufgabenkreis Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen zugewiesen sein.
Verantwortlich: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 2024