Pyrotechnik im Stadion
Quelle: Zoonar/dotshock

Verkürztes Griffstück macht pyrotechnische Fackel unzulässig

In einer Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen darstellt. Die Sprungrevision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hatte anlässlich eines Bundesligaspiels eine Handfackel des Typs „MR. LIGHT 1“ mitgeführt und deren ursprünglich 120 mm langes Griffstück auf nur noch 4 mm gekürzt. Dadurch endete es unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes.

Der Senat stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ein. Der Angeklagte sei bereits dadurch „umgegangen“, dass er das Griffstück veränderte. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, sei unerheblich.

Dieser Umgang erfolgte zudem ohne die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konformitätsnachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderung verfügte die Handfackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über diesen Nachweis. Sie bot nicht mehr die Sicherheit des Originalzustands, die Grundlage des Konformitätsnachweises war.

Der Senat stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen, nicht von der Erlaubnispflicht des § 27 SprengG ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt ein Konformitätsnachweis bestand.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe der Aktenzeichen III-2 ORs 14/25 (OLG Hamm) und 98 Cs 122/24 (AG Bochum) aufgerufen werden.

Presseerklärung des Oberlandesgerichts Hamm
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