Oberlandesgericht Düsseldorf: Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe (Beschwerdeführerin zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft (Beschwerdeführerin zu 2, zusammen Beschwerdeführerinnen) im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z.B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen.
Das Bundeskartellamt hat nach der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen "Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel" am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen eingeleitet (Az. V-26/25). Zur Sachaufklärung hat das Bundeskartellamt am 27. Mai 2025 Auskunftsbeschlüsse erlassen, mit denen es unter anderem den beiden Beschwerdeführerinnen die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. Die Beschwerdeführerinnen, die regelmäßig deutschlandweite (Beschwerdeführerin 2) und europaweite (Beschwerdeführerin 1) Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten online veröffentlichen, haben umfangreich Auskunft erteilt.
Beide haben am 27. Juni 2025 Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse eingelegt, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten gefordert hat. Anschließend haben die Beschwerdeführerinnen pseudonymisierte Auskünfte zu dieser Frage des Bundeskartellamts erteilt. Die Beschwerdeführerinnen halten die Auskunftsbeschlüsse im angefochtenen Umfang für unverhältnismäßig und meinen, die geforderte Preisgabe ihrer Quellen verletze sie unter anderem in ihrer Presse-, Medien- und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.
Der 1. Kartellsenat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt derart umfangreiche Auskünfte einholen dürfe, indem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres verlangt werde, obwohl zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden seien.
Jedenfalls bestünden erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit den Auskunftsbeschlüssen verlangten Identitätspreisgabe. Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet sei, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten "wesentlichen Anbieter", sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt werde. Das Ermittlungskonzept sei auch deshalb nicht vertretbar, weil die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kämen. Als Adressaten einer Feststellungsverfügung kämen nur solche Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten, dessen Störung geprüft werde, tätig seien. Diese Voraussetzungen lägen bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersuche, seien die Beschwerdeführerinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterinnen tätig.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergäben sich auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Preisgabe von Informanten. Das Bundeskartellamt habe in seinen Auskunftsbeschlüssen keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten für seine Ermittlungen erforderlich sein sollten. Insbesondere seien für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit den pseudonymisiert erteilten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend. Zudem bestünden weitere Ermittlungsansätze, da Auskunft teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden könne. Schließlich bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, weil das Bundeskartellamt mit seinem Preisgabeverlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrem von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten verletze. Insoweit überwiege nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts.
Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage wendet, erfolgte die Beschwerdeeinlegung verspätet. Insoweit sei der Auskunftsbeschluss bestandskräftig.
Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Aktenzeichen: VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de