Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Die Nordsee muss warten – Eilantrag auf Versetzung einer Lehrerin erfolglos
Eine Lehrerin aus dem Kreis Recklinghausen, die unter anderem ein Haus an der Nordseeküste gekauft und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hat, hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachen, wenn in ihrem gegenwärtigen Schulamtsbezirk Lehrermangel besteht und sie ihre privaten Gründe wissentlich um die notwendige Freigabeerklärung selbst geschaffen hat. Es obliegt einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt. Es ist mit dem Beamtenverhältnis nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in weiter, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihn dort einsetzt bzw. ihm die Freigabe für eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn erteilt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 17. Juli 2026 entschieden.
Die im Kreis Recklinghausen an einer Grundschule eingesetzte Lehrerin kaufte im Jahr 2024 ein Haus in einem Küstenort im Landkreis Aurich. Nachdem sie bei der Schulverwaltung ihren Versetzungswunsch vortrug, teilte diese ihr mit, zum aktuellen Zeitpunkt keine Freigabe erteilen zu können. Im Sommer 2025 meldete die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz in dem Küstenort an. Nachfolgend beantragte sie die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Während dieses Verfahrens meldete sie im Februar 2026 ihren fast 14-jährigen Sohn für das Schuljahr 2026/2027 an einer Schule nahe des Küstenortes an und fragte anschließend nach dem Bearbeitungsstand ihres Versetzungsverfahrens. Im März 2026 teilte die Bezirksregierung Münster mit, die Freigabe würde nicht erteilt. Dem stünden der gegenwärtige Personalmangel sowohl im aktuellen Schulamtsbezirk als auch im Land Nordrhein-Westfalen entgegen.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den auf Freigabeerteilung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Erteilung der Freigabeerklärung für ihre Versetzung hat die Antragstellerin nicht. Hierbei können von vornherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Bloße persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche sind nicht von Belang. Zwar steht der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang des familiären Zusammenlebens unter dem Schutz des Grundgesetzes. Gleichwohl hat die Bezirksregierung den öffentlichen Belangen an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Antragstellerin angeführten persönlichen Belangen ermessensfehlerfrei vorerst den Vorzug gegeben. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.
Die Nichtversetzung stellt für die Antragstellerin keine unzumutbare außergewöhnliche Härte wegen schwerwiegender persönlicher Gründe dar. Zwar beeinträchtigt die von ihr beschriebene Situation, bei der sie nach wie vor im Kreis Recklinghausen beschäftigt ist, ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Sohnes aber zwischenzeitlich seit dem 1. Juni 2026 eine feste Arbeitsstelle in Niedersachsen angetreten hat, aufgrund der damit verbundenen räumlichen Trennung ersichtlich das familiäre Zusammenleben. Allerdings beruht die Situation auf der freien von ihnen vor zwei Jahren getroffenen Entscheidung, nach Niedersachsen ziehen zu wollen. Zuvor hatten beide mehrere Jahre in einer gemeinsamen Wohnung in Nordrhein-Westfalen gewohnt. Der Erwerb der Immobilie in dem Küstenort zu Finanzierungsbedingungen, die eine Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb eines Jahres dorthin verlangten, ist unter Umständen erfolgt, in denen die Antragstellerin einen zeitnahen Dienststellenwechsel nicht erwarten durfte. Auch die Anmeldung ihres Sohnes zum kommenden Schuljahr an einer Schule in Niedersachsen und die zum Juni 2026 von ihrem Lebensgefährten aufgenommene Arbeitsstelle in Niedersachen begründen keinen Anspruch auf unmittelbare Familienzusammenführung im Rahmen des Versetzungsverfahrens, zumal der Schulwechsel des Sohnes gegenwärtig nicht vollzogen und nicht unumkehrbar ist.
Es geht nicht darum, dass es der Antragstellerin wie im Falle einer Weg-Versetzung zugemutet würde, ihre persönliche Lebensgestaltung an die Veränderung ihres Dienstortes anzupassen, sondern umgekehrt darum, in welchem Ausmaß der Dienstherr ihren geänderten persönlichen Wünschen und den durch die Antragstellerin geschaffenen Tatsachen Rechnung tragen muss. Bei der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes war ihr bewusst, dass dies zumindest für einen gewissen Zeitraum die räumliche Trennung der Familie verursachen könnte. Bereits im Jahr 2025 teilte ihr das Schulamt mit, aufgrund der bestehenden personellen Situation dürfe sie keine Freigabe erwarten. Sie hat somit Tatsachen geschaffen, obwohl ihr bekannt war, dass der Dienstherr voraussichtlich keine Freigabe für eine Versetzung erteilen könne.
Dass der Trennungszustand auch aus Sicht des Antragsgegners nur vorübergehend sein kann, ergibt sich nicht nur aus seinem Verweis auf die regelmäßig nach zwei Jahren zu erteilende Freigabe, sondern auch daraus, dass er bereits deutlich gemacht hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre kontinuierlich zu prüfen, ob weiterhin dienstliche Belange ihrem Freigabebegehren entgegenstünden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 1 L 632/26