Gebäude Verwaltungsgericht Aachen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Aachen: Kein generelles Plakatierverbot auf privatem Grund in Aachen

Der Kläger ist auf dem Gebiet der Plakatwerbung tätig. Im Jahr 2025 wurde er beauftragt, im Aachener Stadtgebiet Plakate für den Aachener Weihnachtscircus anzubringen. Eine von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung versagte die Stadt Aachen im Hinblick auf ein in der sog. Aachener Straßenverordnung geregeltes Plakatierverbot. Zudem verpflichtete sie ihn, die ordnungswidrig angebrachten Plakate unverzüglich zu entfernen und forderte ihn auf, in Zukunft jegliches ordnungswidriges Plakatieren zu unterlassen. Die nach Entfernung der Plakate durch den Kläger erhobenen Klagen hatten teilweise Erfolg.

Mit heute verkündeten Urteilen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts den Klagen hinsichtlich des Plakatierverbots teilweise und hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung vollumfänglich stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufforderung an den Kläger, jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen, erweist sich, soweit sie sich auf private Grundflächen bezieht, als rechtswidrig. Denn diese werden von dem in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung geregelten Plakatierverbot nicht erfasst. Auf den generell bestimmten Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung (einschließlich privater Grundflächen) kann die Stadt sich - entgegen ihrer Annahme - nicht berufen, weil sie für das Plakatierverbot einen eigenständigen Anwendungsbereich in § 5 der Verordnung geschaffen hat. Von der unzutreffenden Rechtsauffassung ist die Stadt Aachen auch hinsichtlich der Versagung der Ausnahmegenehmigung ausgegangen, die insofern daher insgesamt ermessenfehlerhaft erfolgte. 
Erfolglos blieb der Kläger dagegen, soweit sich das Plakatierverbot auf öffentliche Grundflächen bezieht. Hinsichtlich der öffentlichen Grundflächen liegt in der Möglichkeit des unkontrollierten Anbringens von Werbematerial, das zu einer Verunstaltung des Stadtbildes und zu Verunreinigungen im öffentlichen Raum führen kann, eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Stadt Aachen ist aufgrund dieser berechtigt, ein entsprechendes Verbot in § 5 Abs. 1 der Aachener Straßenverordnung aufzunehmen. 
Hinsichtlich der entfernten Plakate erklärten die Beteiligten das Verfahren nach gerichtlichem Hinweis für erledigt.

Gegen die Urteile kann von dem jeweils unterliegenden Beteiligten im Umfang des Unterliegens nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 109/26 und 6 K 110/26