Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Anspruch auf Informationszugang während des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens möglich
Ein Bieter im Vergabeverfahren kann von dem Auftraggeber grundsätzlich während des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens Informationszugang aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu den Vergabeakten des Auftragsgebers verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss am 11. August 2026 entschieden.
Die städtische Auftraggeberin wollte den Antrag des Bieters auf Informationszugang zu den Vergabeakten erst nach Abschluss des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens bearbeiten. Der Bieter hat im Eilrechtsschutz von dem Gericht begehrt, es möge der Stadt aufgeben, seinen Informationszugangsantrag nicht weiter zurückzustellen.
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat der Stadt aufgegeben, den Informationszugangsantrag des Bieters unverzüglich zu bescheiden. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei einem Auftraggeber über das Vergabeverfahren kann grundsätzlich auch während des Nachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsrecht bestehen. Die Regelung über die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren schließt die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht aus. Die Informationszugangsrechte und allgemeinen verfahrensbegleitenden Akteneinsichtsrechte sind parallel ausgestaltet. Beide Regelungen enthalten Vorschriften zum Schutz etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Der Beschluss ist zur Veröffentlichung bei www.nrwe.de vorgesehen.
Aktenzeichen: 15 L 1487/26