Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Herzkranker Grundschüler zu Unrecht von Klassenfahrt ausgeschlossen

Ein Grundschüler aus Wuppertal ist zu Unrecht wegen seiner Herzerkrankung von der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zu Beginn des 4. Schuljahres ausgeschlossen worden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 2. September 2026 entschieden und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben.

Durch Bescheid vom 5. Mai 2026 hat die Grundschule den neunjährigen Schüler von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie davon ausgeht, dass die Teilnahme des Kindes auf Grund seines Herzleidens aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht verantwortbar sei. Die erforderliche Aufsicht und Sicherheit für den Schüler könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden. Nachdem der Schüler gegen den Bescheid und den nachgehenden Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal Klage erhoben hatte, die aufschiebende Wirkung der Klage von der Schule jedoch missachtet worden war, hat die 18. Kammer die Schule im Eilverfahren verpflichtet, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt zu ermöglichen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen sind – wie alle anderen Schüler – grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Klassenfahrten sind keine nur freiwilligen Freizeitveranstaltungen, sondern Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie fördern die soziale Integration, die Stärkung der Klassengemeinschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und dienen damit der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben. Das Recht eines Schülers auf Teilnahme an einer Schulfahrt kann nur im Einzelfall bei schulischem Fehlverhalten des Schülers durch Ausschluss von der Schulveranstaltung als Ordnungsmaßnahme oder bei einer von dem Schüler für sich oder andere ausgehenden konkreten Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit beschränkt werden. Auf bloße schulorganisatorische Gründe darf die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht stützen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind nicht gegeben. Auf Grundlage der vorgelegten Einschätzungen der Fachärzte des Kindes sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seiner Gesundheit während oder infolge der bevorstehenden Klassenfahrt ersichtlich. Im Kern muss nur die Einnahme von Medikamenten gewährleistet werden. Hierzu kann dem Schüler – wie von seiner Mutter angeboten – gestattet werden, dass seine medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante an der Klassenfahrt teilnimmt und die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Medikamenteneinnahme wahrnimmt. Es ist Aufgabe der Schule – nicht des Schülers oder seiner Eltern –, dem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt in einer Weise zu ermöglichen, dass sie für ihn möglich und zumutbar ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 18 L 2138/26