Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Marienhospital Wesel - Klage gegen Krankenhausplan NRW 2022 teilweise erfolgreich

Die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Marienhospital in Wesel im Rahmen des Krankenhausplans NRW 2022 im Regierungsbezirk Düsseldorf die Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese nicht zuzuweisen, ist rechtswidrig. Zu Recht ist dagegen dem Krankenhaus die Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA nicht zugewiesen worden.

Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 10. September 2026 entschieden und damit einer von noch 25 anhängigen Klagen eines Krankenhausträgers gegen auf Grundlage des Krankenhausplans ergangene Bescheide teilweise stattgegeben. Dies entspricht der rechtlichen Einschätzung im vorausgegangenen Eilverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW (Beschluss der Kammer vom 14.03.2025 
- 21 L 240/25 -; Beschluss des OVG NRW vom 18.11.2025 - 13 B 277/25 -).

Zur Begründung führte das Gericht aus: Bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese weist die von der Bezirksregierung vorgenommene Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenzkrankenhäuser im Regierungsbezirk Düsseldorf Ermessensfehler auf. Entgegen der Auffassung des Landes erweist sich die Klägerin als besser als ein ausgewähltes Konkurrenzkrankenhaus im Kreis Mettmann. Die beiden Krankenhäuser erbrachten in den Jahren 2019 bis 2023 ähnliche Fallzahlen. Die Klägerin erweist sich jedoch als besser, weil sie alle drei von drei möglichen Auswahlkriterien erfüllt, während das andere Krankenhaus lediglich zwei von drei Auswahlkriterien erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der Fallzahlentwicklung, erweist sich die Klägerin als besser geeignet. Während die Fallzahlen des anderen Krankenhauses von ursprünglich 30 Fällen im Jahr 2019 auf unter zehn Fälle in den Jahren 2022 und 2023 gefallen sind, steigerte sich die Klägerin in diesem Zeitraum von einem einstelligen zu einem zweistelligen Leistungsgeschehen. Dem anderen Krankenhaus ist auch nicht vor dem Hintergrund einer angemessenen regionalen Verteilung der Krankenhausstandorte der Vorzug vor der Klägerin einzuräumen. Das Land war bei seiner Auswahlentscheidung nicht gehalten, diese an einer möglichst guten Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets zu orientieren. Denn auf der hier maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks darf die regionale Verteilung nur als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium bei der erforderlichen Auswahl zwischen gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden und nicht, wenn 
- wie hier - eines besser geeignet ist. Das Gericht hat das Land daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zuweisung eines Versorgungsauftrags für die Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Entscheidung des Landes, dem Marienhospital in Wesel die Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA nicht zuzuweisen, ist dagegen rechtmäßig. Die Ermittlung des Bedarfs im Regierungsbezirk Düsseldorf durch das Land ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Land hat für die in Rede stehende Leistungsgruppe einen Bedarf im Jahre 2024 von 811 Fällen zutreffend prognostiziert, der sich auch im Anschluss als tragfähig erwiesen hat. Die Auswahlentscheidung zwischen neun Krankenhäusern im Regierungsbezirk Düsseldorf weist mit Blick auf diese Leistungsgruppe keine Ermessensfehler auf. Bei der Auswahl aus dem Kreis der Konkurrenzkrankenhäuser sind die vom Krankenhausplan nicht abschließend aufgeführten Auswahlkriterien sachgerecht angewendet worden. Die Mitbewerber sind aber unter Berücksichtigung der Fallzahlen und Auswahlkriterien allesamt besser geeignet als die Klägerin. Es ist nicht zu beanstanden ist, dass der Gesichtspunkt der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden darf, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.

Bezüglich der Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Damit dürfen diese von der Klägerin nicht mehr vorgenommen werden. Bezüglich der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome hat das Land die Nichtzuweisung aufgehoben, mit der Folge, dass die Klägerin Leistungen dieser Leistungsgruppe auf der Grundlage ihres bisherigen Versorgungsauftrages weiterhin erbringen darf.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Aktenzeichen: 21 K 11089/24