Arbeit im Vollzug

Arbeit ist neben der schulischen und der beruflichen Bildung sowie den arbeitstherapeutischen Maßnahmen eine der Beschäftigungsarten des Justizvollzuges (§§ 29 - 34 StVollzG NRW; §§ 29 - 32 JStVollzG NRW). Sie dient beruflichen und sozialen Integration der Inhaftierten. Mit der von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Arbeit sollen vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vermittelt, erhalten und gefördert werden. 

Für Strafgefangene besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Untersuchungsgefangenen und Zivilhaftgefangenen kann auf deren Wunsch eine Beschäftigung in den Vollzugsanstalten ermöglicht werden. 

In Angleichung an die Verhältnisse der freien Wirtschaft werden die Gefangenen zur Arbeit überwiegend in Betrieben der Vollzugsanstalten eingesetzt (Schlosserei, Schreinerei, Druckerei, Bäckerei pp.). Die wöchentliche Arbeitszeit der Strafgefangenen beträgt in der Regel 37 Stunden. Die Regelungen zur Vergütung der Gefangenenarbeit sind im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum 1. Juli 2025 neugefasst worden. 

Weitere Informationen:
Bildung und Arbeit von Gefangenen