
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2000
6. Dezember 2024
Türken, die im Jahr 1999 durch Einbürgerung in Deutschland ihre türkische Staatsangehörigkeit zunächst verloren haben, jedoch nach dem 1. Januar 2000 wieder in der Türkei eingebürgert worden sind, haben daneben auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom
21. November 2024 entschieden und damit den Klagen zweier Betroffenen gegen Bescheide der Städte Wuppertal und Krefeld stattgegeben. Mit diesen jeweils im Jahr 2021 ergangenen Bescheiden war festgestellt worden, dass die Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.
Zur Begründung führte die Kammer aus: Die Vorschriften des damals geltenden Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verstoßen gegen Europarecht mit der Folge, dass sie im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer entschieden, dass deutsche Behörden und Gerichte im Fall des Verlustes einer Staatsangehörigkeit, mit der der Status eines EU-Bürgers verbunden ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft zu prüfen haben. Dies war im Staatsangehörigkeitsrecht in der damals geltenden Fassung nicht hinreichend gewährleistet.
Gegen die Urteile hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Die Entscheidungen werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen.: 8 K 2100/21 und 8 K 2190/21