
Oberverwaltungsgericht NRW: Eilverfahren zur Einstufung der Jugendorganisation der AfD „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ als erwiesen extremistische Bestrebung beendet
Das Oberverwaltungsgericht hat heute das Eilbeschwerdeverfahren der „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer früheren, inzwischen aufgelösten Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Einstufung der JA als gesichert extremistische Bestrebung ohne Entscheidung in der Sache beendet. Das Verwaltungsgericht Köln hatte am 05.02.2024 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA nach vorläufiger Einschätzung als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln durfte, und damit einen entsprechenden Eilantrag der AfD und der JA abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun im Wesentlichen als unzulässig verworfen und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Nachdem sich die JA mit Wirkung zum 31.03.2025 aufgelöst hatte, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz erklärt, die sich in vereinsrechtlicher Liquidation befindliche „JA i. L.“ weder als gesichert rechtsextremistisch eingestuft zu haben noch eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben, vielmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezüglichen Festlegungen vornehmen zu können. Den Eilanträgen von AfD und JA ist hierdurch die Grundlage entzogen. Die JA ist nach ihrer formalen Auflösung im Rahmen einer Einstufung als erwiesen extremistische Bestrebung kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr, denn bei der Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung muss auch „gesichert“ sein, dass der einzustufende Personenzusammenschluss im Sinn des Bundesverfassungsschutzgesetzes (noch) existiert. Hingegen ist die Beobachtung als „Verdachtsfall“ weiterhin möglich, da insoweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestrebung und damit ein Personenzusammenschluss (noch) vorliegen, ausreichend sind. Nachdem AfD und JA trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberverwaltungsgerichts nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war ihre Eilbeschwerde insoweit als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 131/24 (I. Instanz: VG Köln 13 L 1124/23)