Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Bebauungsplan für ein Krematorium bestätigt

Der Bebauungsplan Nr. 42 L „Nordöstliche Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes Am Langenhorster Bahnhof“, 3. Änderung der Stadt Ochtrup, der die Errichtung eines Krematoriums planerisch absichert, ist wirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Normenkontrollanträge eines benachbarten Gewerbebetriebs sowie einer Anwohnerin abgelehnt.

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Krematoriums ohne Abschiedsraum auf einer Fläche am Rand eines bestehenden Industriegebiets geschaffen, die bisher Teil dieses Industriegebiets war. Hierzu hat der Rat der Stadt Ochtrup ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Dagegen wandten sich ein benachbartes produzierendes Unternehmen sowie eine Anwohnerin, auf deren Grundstück sich ein Gewerbebetrieb sowie ein Wohnhaus befinden. Beide Normenkontrollanträge blieben erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden Mängeln. Die Festsetzung eines Sondergebiets für Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Krematoriums ohne Abschiedsräume ist rechtmäßig. Die Entscheidung des Rates, das Sondergebiet Krematorium auf der ehemals als Industriegebiet festgesetzten Fläche am Rand eines bestehenden Industriegebiets festzusetzen, ist abwägungsfehlerfrei erfolgt. Bei der Standortwahl hatte der Rat zu berücksichtigen, dass ein Krematorium - auch ein solches ohne Abschiedsraum ‑ Nutzungskonflikte hervorruft. Ein Krematorium ist selbst schutzbedürftig und muss zugleich besondere Rücksicht auf seine Umgebung nehmen. Es ist kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb und das Einäschern eines Leichnams ist nicht nur ein gewerblich-technisch geprägter Vorgang, sondern Teil einer Bestattung. Diesen Anforderungen ist die Abwägungsentscheidung der Stadt gerecht geworden. Der Rat hat die gewerblichen und sonstigen Nutzungen in der Umgebung berücksichtigt und durch eine klare optische und räumliche Nutzungstrennung sowohl dem Schutz des Bestattungsvorgangs als auch dem der Umgebung Rechnung getragen. Das Grundstück für das Krematorium grenzt an den Außenbereich und an eine Waldfläche an und soll durch Hecken und Bäume eingefasst werden. Lärmbeeinträchtigungen durch die gewerblichen Betriebe in der Nähe stehen der Festsetzung des Sondergebiets nicht entgegen. Der hier erforderliche Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine vollständige Abschirmung vor Umgebungslärm. Der gerügte Anblick an- und abfahrender Leichenwagen bzw. von Schornsteinen des Krematoriums genügt nicht für die Annahme, der Nachbarschaft in einem Industriegebiet sei die Errichtung des Krematoriums ohne Abschiedsraum nicht zuzumuten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Antragstellerinnen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Aktenzeichen: 10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE

Hinweis:

Ein Klageverfahren des benachbarten Gewerbebetriebs gegen die 2023 erteilte Baugenehmigung für das Krematorium ist bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängig (Aktenzeichen: 2 K 412/24).