Oberlandesgericht Hamm: Bekanntgabe eines Termins
Auf folgende Terminierung in einem Verbandsklageverfahren wird hingewiesen:
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH
Termin: 24. August 2026, 13:00 Uhr
Ort: Erdgeschoss, Sitzungssaal B-007, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm
Aktenzeichen: 2 VKl 1/23
In der Sache geht es um Folgendes:
Der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit der Frage, ob die von der Beklagten in Fernwärmeversorgungsverträgen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern oder mit diesen gleichgestellten Unternehmen iSd § 1 Abs. 2 VDuG formularmäßig für den von ihr erhobenen Arbeitspreis verwendeten Preisanpassungsklauseln einer Überprüfung am Maßstab des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV standhalten.
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV lautet:
Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
Ferner begehrt der Kläger Feststellungen zu den Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln, insbesondere zu der Frage, welcher Arbeitspreis stattdessen gelten soll. Der dritte Hauptantrag betrifft verjährungsrechtliche Folgen.
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent