Oberlandesgericht Hamm: Berufung vorerst erfolgreich - Verfahren wegen behaupteter Gesundheitsschäden nach Corona-Schutzimpfung geht weiter
Mit Urteil vom 21. April 2026 hat der unter anderem für Streitigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) spezialisierte 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Somit ist noch nicht entschieden, ob dem Kläger Ansprüche aus etwaigen Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung tatsächlich zustehen.
Der Kläger behauptet, als Folge einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher konkretisierten „Post-Covid“-Symptomen zu leiden. Vor der betreffenden Impfung sei er noch gesund gewesen.
Er begehrt von der Beklagten daher unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Seine auf diese Ansprüche gerichtete Klage hatte das Landgericht zunächst noch mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hin befasste sich der 26. Zivilsenat nun mit den Anforderungen an die erforderliche Darlegung für die Annahme einer Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden, nachdem zu dieser Frage am 09.03.2026 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/24 auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen war.
Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG:
„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich.“
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Auskunftsanspruchs, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Dies erfordere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es genüge vielmehr, wenn mehr für eine (Mit-)Ursächlichkeit des Medikaments spreche als dagegen. Insbesondere könne von den Anspruchstellern, bei denen es sich in der Regel um medizinische Laien handeln werde, keine gesteigerte Darlegung eines etwaigen Kausalzusammenhangs erwartet werden. Der Tatsachenvortrag muss allerdings über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinausgehen.
Hieran gemessen hat der Kläger einen solchen Kausalzusammenhang aus Sicht des Senats vorerst hinreichend konkret dargelegt. Der Fall wird auf dieser Grundlage nun vor dem zuständigen Landgericht erneut verhandelt.
Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 26 U 57/25. Die Entscheidung ist in anonymisierter Form in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.deeingestellt.
Daniel Große-Kreul
Pressedezernent