Gebäude Verwaltungsgericht Arnsberg
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Arnsberg: Klagen gegen Kreisumlage des Märkischen Kreises ohne Erfolg

Die Festsetzungsbescheide des Märkischen Kreises über die Erhebung einer allgemeinen Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sind rechtmäßig. Das hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2026 entschieden und damit die insgesamt sechs Klagen der kreisangehörigen Gemeinden Iserlohn, Menden und Hemer abgewiesen. Die Gemeinden hatten sich gegen die Erhebung der Kreisumlage für die betreffenden Haushaltsjahre gewandt, soweit diese Kosten für Investitionszuschüsse enthielt, die zur Sanierung des Klinikums Lüdenscheid an die kreiseigene Märkische Kliniken GmbH eingesetzt wurden.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Kreisumlage wurde in der jeweils festgesetzten Höhe rechtmäßig erhoben. Die grundsätzliche Einstellung der Kosten für die Finanzierung der Sanierung des Klinikums Lüdenscheid in den über die Kreisumlage zu deckenden Finanzbedarf ist nicht zu beanstanden. Mit der Kreisumlage soll, ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf des Kreises von den Mitgliedskörperschaften nach ihrer finanziellen Leistungskraft gedeckt werden. Der zum Haushaltsjahr 2025 angestiegene Finanzierungsbedarf ist auf die erforderlich werdende brandschutztechnische Ertüchtigung des Klinikumgebäudes in Lüdenscheid zurückzuführen. Die hiermit verbundenen Vorteile kommen der Erfüllung aller dem Märkischen Kreis von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben zu; hierin eingeschlossen sind auch die medizinischen Leistungsbereiche, die mangels anderweitiger wohnort-näherer Deckung auch von Einwohnern des jeweiligen Stadtgebietes der Klägerinnen in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Schwerpunkt- und Maximalversorgung sowie die Gewährleistung der Versorgung in Not- und Katastrophenfällen.

Die Kammer hat jeweils wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen, über die im Falle der Einlegung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 12 K 1900/25; 12 K 1391/24; 12 K 1998/25; 12 K 1380/24; 12 K 2039/25; 12 K 1361/24