Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Oumaima I. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS)

Pressemitteilung Nr. 25/2026

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. Mai 2026) unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht Astrid Rohrschneider die 32-jährige deutsche und marokkanische Staatsangehörige Oumaima I. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 

Nach den Feststellungen des Senats radikalisierte sich die Angeklagte bereits in Deutschland und reiste im Januar 2015 zusammen mir ihrem Ehemann nach Syrien. Dort schlossen sich beide der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat ("IS") an. Bis November 2018 beteiligte sie sich auf vielfältige Weise für den IS. Sie nahm in Frauenhäusern an religiös-ideologischen Unterweisungen teil und übernahm dort Tätigkeiten der Haushaltsführung. Nach dem Tod ihres Ehemannes heiratete sie nacheinander zwei weitere IS-Mitglieder, führte diesen den Haushalt und ermöglichte ihnen so, für den IS tätig zu sein. Nach der militärischen Niederlage der Vereinigung wurde sie im März 2019 von kurdischen Kräften gefangen genommen. 2021 floh sie aus deren Lager in die Türkei und kehrte Ende 2022 in die Bundesrepublik zurück. 

Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft ist, die Beteiligungshandlungen mehrere Jahre zurückliegen und sie als Erstverbüßerin und alleinerziehende Mutter zweier Töchter im Grundschulalter besonders haftempfindlich ist. 

Zu ihren Lasten fiel unter anderem ins Gewicht, dass sie sich für eine besonders gefährliche Vereinigung auf vielfältige Weise und über einen Zeitraum von fast vier Jahren betätigte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte sowie die Bundesanwaltschaft können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen: III-6 St 1/26

 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
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