Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2026 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Die Stadt Köln hat den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen herangezogen. Jede Etage verfügt über jeweils zwei abgeschlossene Apartments, deren Wohnungseingangstüren wie auch die am Hauseingang befindliche Klingelanlage mit Nummern (1-6) versehen sind. Der Zugang zu den Apartments erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus. Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach der Satzung der Stadt Köln auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, hat die Stadt Köln sowohl ca. 2 qm große Treppenhausabsätze als auch Dachschrägenflächen vollständig in Ansatz gebracht. Auf die Klage des Betreibers hat das Verwaltungsgericht Köln diese Berechnung teilweise beanstandet und die Steuerbescheide in seinem Urteil für rechtswidrig befunden, soweit in die Berechnung Treppenhausflächen einbezogen worden sind.

Die Anträge sowohl des Betreibers als auch der Stadt Köln auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt. Eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung von Treppenhaus- und Dachschrägenflächen in einem Berufungsverfahren war mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst. Für die Behauptung des Betreibers, unterhalb von Dachschrägen befindliche Flächen seien nicht nutzbar und bei der Berechnung der Vergnügungssteuer deshalb mit einem Abschlag zu berücksichtigen, konnte das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch der auf Einbeziehung der Treppenhausflächen gerichtete Antrag der Stadt Köln hatte keinen Erfolg. Da das Gebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden kann, konnte der Senat die Einschätzung der Stadt nicht nachvollziehen, Kunden könnten das - folglich in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehende - Treppenhaus nutzen, um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses Angebot gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen: 14 A 169/25 (I. Instanz: VG Köln 24 K 5020/22)