Oberverwaltungsgericht NRW: Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr
Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 entschieden.
Der Kläger hatte beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Auskunft über die Kosten des Ministeriums für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 zu erteilen. Hierfür setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro fest (bei einem Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage gegen den Gebührenbescheid statt mit der Begründung, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Berufung des beklagten Landes hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Gebührenbescheid ist der Höhe nach rechtmäßig und insbesondere ohne Ermessensfehler ergangen. Grundsätzlich muss die Gebühren festsetzende Behörde erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte (Rahmen-)Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Hierbei kommt es u. a. auf den Verwaltungsaufwand an, der nicht exakt ermittelt werden muss, sondern geschätzt werden darf. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung muss die Behörde – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.
Einer solchen Ausübung und Begründung des Rahmenermessens bedarf es jedoch nicht, wenn die Gebühren erhebende Stelle lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Das Rahmenermessen bezieht sich nur auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Daher scheidet bei Festsetzung lediglich der Mindestgebühr die Annahme eines Ermessensfehlers bereits im Ansatz aus.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 9 A 796/26 (1. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 K 616/22)