Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: BUND scheitert mit Klage auf Aufhebung der Enteignung seines Grundstücks im Tagebau Hambach

Der BUND Landesverband NRW kann nicht verlangen, dass die vom Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Enteignung (bergrechtlich: Grundabtretung) eines im Eigentum des BUND stehenden Wiesengrundstücks aufgehoben wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Urteil entschieden.

Der BUND ist seit 1997 Eigentümer des 500 qm großen Wiesengrundstücks, das im Bereich des von der beigeladenen RWE Power AG betriebenen Braunkohletagebaus Hambach liegt. Im Mai 2018 enteignete das Land den BUND und übertrug das Grundstück auf die Betreiberin mit der Zweckbestimmung: Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle „Tagebau Hambach“ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen. Gegen diese Enteignung klagt der BUND in einem anderen, noch nicht entschiedenen Gerichtsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Enteignung rechtswidrig sei, weil der Realisierung des Tagebaus entgegenstehe, dass der im Bereich des Tagebaus gelegene „Hambacher Forst“ aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht abgebaggert werden dürfe.

Im Zusammenhang mit dem im August 2020 beschlossenen Kohleverstromungsbeendigungsgesetz änderte die RWE Power AG ihre Planungen betreffend den Tagebau dahingehend, dass die für die Braunkohlegewinnung vorgesehenen Flächen reduziert werden, was zur Erhaltung des „Hambacher Forst“ führt. Dies hat aufgrund abbautechnischer Gegebenheiten zur Folge, dass auch im Bereich des nahe des Waldes gelegenen Grundstücks des BUND keine Kohlegewinnung mehr stattfinden wird. Allerdings soll dieses Grundstück zusammen mit anderen umliegenden Flächen gleichwohl abgebaggert werden, um Erdmassen zu gewinnen. Diese werden benötigt, um die Böschungen eines geplanten Sees, der seit jeher als Folgenutzung des Tagebaus vorgesehen ist, herzustellen.

Daraufhin beantragte der BUND im März 2021 bei dem Land Nordrhein-Westfalen, die Enteignung des Wiesengrundstücks aufzuheben, und begründete dies damit, dass der Zweck der Enteignung weggefallen sei, weil unter dem Grundstück keine Kohle mehr gewonnen werden solle. Das Land lehnte diesen Antrag ab.

Die hiergegen gerichtete Klage des BUND hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 21. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Der BUND kann keine Aufhebung der Enteignung verlangen. Die in der maßgeblichen bergrechtlichen Vorschrift genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung sind nicht erfüllt. Der Enteignungszweck – die Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle „Tagebau Hambach“ und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen – ist nicht aufgegeben worden. Das Tagebauvorhaben wird mit gewissen Modifikationen weitergeführt. Diese führen nicht dazu, dass das Grundstück des BUND – anders als der „Hambacher Forst“ – außerhalb des Tagebauvorhabens liegt. Die Aufgabe der Kohlegewinnung unter dem Grundstück stellt ebenfalls keine Aufgabe des Enteignungszwecks dar, der nach der Enteignungsentscheidung nicht allein in der Kohlegewinnung liegt. Zur Führung des Tagebaubetriebs gehört auch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Diese besteht hier in der Anlegung des geplanten Sees im Tagebau. Es steht auch nicht fest, dass das Grundstück nicht zu dem Enteignungszweck verwendet werden wird. Vielmehr liegt die Inanspruchnahme des Grundstücks, um Erdmassen zur Anlegung der Böschungen des geplanten Tagebausees zu gewinnen, im Rahmen des Enteignungszwecks „Wiedernutzbarmachung der Oberfläche“. Insoweit hat sich durch die Modifikationen des Tagebauvorhabens nichts geändert, weil auch bei einem Kohleabbau unter dem klägerischen Grundstück die über der Braunkohle liegenden Erdmassen zu demselben Zweck verwendet worden wären. Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich schließlich nicht unmittelbar aus dem Eigentumsgrundrecht, weil dessen Inhalt und Schranken durch die maßgebliche bergrechtliche Vorschrift über die Aufhebung einer Enteignung wirksam konkretisiert werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Aktenzeichen: 21 D 84/24.AK