Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Sachen Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A.

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbraucherinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unterschiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher / eine Verbraucherin, der / die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Die Entscheidung wird in Kürze in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden. Das Aktenzeichen lautet 13 UKl 4/25.

Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz NRW das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig. Durch die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm werden solche Verfahren an einem Ort konzentriert. Das stärkt nicht nur die Spezialisierung und die Konsistenz der Rechtsprechung, sondern betont zugleich die Rolle des Oberlandesgerichts Hamm als zentraler Standort für verbraucherrechtliche Verfahren in Nordrhein-Westfalen. Nähere Informationen hierzu finden sich auch auf unserer Website: https://www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/Kompetenzzentren_-Effizient_-Wirtschaftlich_-Vom-Fach_/index.php.

Dr. Helle Koonert
stellvertr. Pressedezernentin