Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Universitätsklinikum Essen darf weiter Herztransplantationen durchführen – Klageverfahren beendet

Das sog. „Krankenhausverfahren“ zwischen dem Universitätsklinikum Essen und dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen haben beide Beteiligte durch Vergleich beendet. Danach darf das Universitätsklinikum Essen weiterhin eigenständige Herztransplantationen durchführen und abrechnen.

Nach dem mit der Klage angegriffenen Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. Dezember 2024 über den Versorgungsauftrag des Universitätsklinikums Essen hätte das Klinikum nur noch kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen und diese nur in Kooperation mit einem anderen Herztransplantationszentrum in Nordrhein-Westfalen durchführen dürfen. Diese Bestimmung hebt das Land als Folge des Vergleichsschlusses auf. Im vorangegangenen Eilverfahren hatte die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Bestimmung beanstandet. Das Klinikum erhält dadurch eine unbeschränkte Zuweisung für jährlich zehn Herztransplantationen (Leistungsgruppe 30.2). Das beklagte Land hat zudem klargestellt, dass es sich bei den zugewiesenen Fällen um Planfälle handelt. Diesen Planfällen kommt keine Budgetrelevanz zu. Die Klägerin ist nicht daran gehindert, mehr Herztransplantationen durchzuführen und abzurechnen, wenn der tatsächliche Bedarf dies erfordert. Das Klageverfahren ist damit beendet.

Aktenzeichen: 18 K 6473/24 (durch Vergleich beendetes Klageverfahren)

Verfahrenshistorie: Eilverfahren VG Gelsenkirchen 18 L 178/25 (https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2025/08_250318/index.php), 
Eilverfahren OVG NRW 13 B 326/25 (https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/12_260325/index.php)