Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Auf die Verletzung von Völkerrecht gestützte Rechtsbehelfe ohne Erfolg

In zwei separaten Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht über Rechtsbehelfe entschieden, mit denen sich die Antragsteller jeweils auf eine Verletzung von Völkerrecht durch die Bundesrepublik Deutschland beriefen.

1. Ein auf die Einstellung des Betriebs von Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock gerichteter Antrag eines Brandenburger Bürgers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 21.08.2026 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.04.2025 bestätigt.

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus, dass sich weder aus der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland binden, noch aus einer behaupteten Verletzung von Grundrechten hinreichend aussichtsreich ein Anordnungsanspruch für das Begehren des Antragstellers ergibt. Aus den vom Antragsteller geltend gemachten bloß staatengerichteten Völkerrechtsnormen, wie insbesondere dem „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ und dem Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, lassen sich auch durch die Übernahme in das nationale Recht gemäß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG keine subjektiven Rechtspositionen ableiten. Den verfassungsrechtlichen Maßstäben folgend stehen weder den Antragsteller unmittelbar bedrohende völkerrechtswidrige militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland noch ernstzunehmende Anhaltspunkte für die mittelbare Gefährdung eines Schutzgutes des Antragstellers durch Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der international anerkannten Menschenrechte durch Drittstaaten in Rede.

2. In einem weiteren Verfahren blieb ein im Gazastreifen lebender Palästinenser mit seinem Begehren in beiden Instanzen ohne Erfolg, der Bundesregierung den Einsatz von zwei Drohnen des Typs German Heron TP, die die Bundeswehr aus Israel geleast, Deutschland aber Israel nach dem Überfall der Hamas im Oktober 2023 überlassen hatte, während der Kampfhandlungen in Gaza zu untersagen.

Hierzu bestätigte der 4. Senat in einem Beschluss vom 25.08.2026 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und führte aus: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung bezogen auf den Einsatz der von ihm bezeichneten Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza einer ihm gegenüber bestehenden grundrechtlichen Schutzpflicht zum Schutz seines Lebens nicht nachkommt. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung offiziell mitgeteilt hat, dass die streitgegenständlichen Drohnen seit Anfang 2025 nicht mehr durch Israel genutzt werden, hat der Antragsteller schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung dem Staat Israel weiterhin die streitgegenständlichen Drohnen überlässt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den vom Antragsteller umfangreich dargelegten und im Laufe der Zeit verstärkten Anhaltspunkten für erhebliche und systematische Verstöße der israelischen Armee in Gaza gegen die die Zivilbevölkerung schützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts auch beim Einsatz bewaffneter Drohnen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen:

4 B 456/25, 4 E 224/25 (I. Instanz: VG Köln, 21 L 101/25) – Stützpunkt Rostock

4 B 292/25 (I. Instanz: VG Köln, 21 L 2376/24) – Drohnenüberlassung an Israel