Presse: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Brüder des bei einem Polizeieinsatz getöteten Ausländers erhalten nach Ende des Strafverfahrens keine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse

Die Brüder des bei einem Polizeieinsatz im Jahr 2022 getöteten Ausländers, die ursprünglich unter Nutzung von Visa eingereist waren, um als Nebenkläger an dem wegen des Todes ihres Bruders geführten Strafprozess teilzunehmen, haben nach Abschluss des Strafprozesses keinen Anspruch auf weitere Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnisse.

Die Antragsteller hatten im Jahr 2024 zum Zweck der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung befristete Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Die nach Abschluss des Revisionsverfahrens gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit lehnte die Stadt Dortmund im März 2026 ab, setzte eine Frist zur freiwilligen Ausreise und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Heimatstaat an.

Den dagegen gerichteten Eilantrag hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 27. August 2026 abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Der Aufenthaltszweck der Teilnahme als Nebenkläger am Strafprozess ist mit dessen rechtskräftigem Abschluss entfallen. An der weiteren gesellschaftlichen Aufarbeitung des Todes ihres Bruders mag auch weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen, sie erfordert aber nicht zwingend die weitere Anwesenheit der Brüder im Bundesgebiet. Gleiches gilt für das Projekt eines Dokumentarfilms. Die erhebliche gesellschaftliche Anteilnahme und öffentliche Unterstützung begründet kein öffentliches Interesse an der vorübergehenden weiteren Anwesenheit im Bundesgebiet. Sie zielt vielmehr auf eine längerfristige Bleibeperspektive.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht deshalb zu erteilen, weil das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Ausländer sind im Bundesgebiet nicht in gleicher Weise verwurzelt wie ein Inländer, zumal ihr Aufenthalt von Beginn an erkennbar zeitlich begrenzt war. Dass der Fall in verschiedener, auch emotionaler, Hinsicht außergewöhnlich ist, begründet gleichwohl nicht, dass gerade das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die erhebliche politische und gesellschaftliche Unterstützung bringt einen nachvollziehbaren Wunsch zum Ausdruck, vermag damit aber ebenfalls keine außergewöhnliche Härte im Sinne des Gesetzes zu begründen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

 

Aktenzeichen: 16 L 685/26 und 16 L 686/26