Gebäude Oberlandesgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Düsseldorf: Vergabeverfahren zur Beschaffung von Schul-Tablets

Pressemitteilung Nr. 39/2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (02.09.2026) unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann entschieden, dass eine Stadt (Antragsgegnerin) die Beschaffung von Tablets für ihre Schulen neu ausschreiben muss. Die Stadt wollte iPads der Marke Apple anschaffen. Eine solche produktspezifische Ausschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, konnte der Senat aber anhand der Unterlagen der Stadt nicht feststellen. Damit hat die Firma Samsung (Antragstellerin), die eine produktneutrale Ausschreibung verlangte, in dem Vergabeverfahren vorläufig Erfolg. Wenn die Stadt weiterhin Tablets für ihre Schulen anschaffen möchte, muss sie erneut prüfen, ob tatsächlich nur iPads oder nicht auch Tablets anderer Hersteller angeschafft werden können.

Die Stadt (Antragsgegnerin) schrieb 2025 im offenen Verfahren die Beschaffung von 665 Tablets der Marke Apple und Schutzhüllen für diverse Schulen aus. Als Grund für die produktspezifische Ausschreibung führte die Antragsgegnerin an, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte mit Tablets dieses Herstellers bereits ausgestattet seien und nun ein Teil der Tablets ersetzt sowie ein Mehrbedarf gedeckt werden solle. Von der grundsätzlich vorgeschriebenen Produktneutralität werde abgewichen, da wichtige technische und wirtschaftliche Gründe dafürsprächen. Die Anschaffung von Tablets eines anderen Herstellers führe zu einem erheblichen Mehraufwand sowie zu Mehrkosten, da unter anderem die eingesetzte zentrale Steue-rungsplattform für die Tablets (sog. "Mobile Device Management") mit erheblichem zeitlichem Aufwand ausgetauscht werden müsste und eine Verknüpfung verschiedener Fabrikate zu Problemen führen könne.

Die Antragstellerin rügte gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Ausschreibung gegen den Grundsatz der produkt- und herstellerneutralen Ausschreibung gem. §§ 121 GWB, 31 Abs. 6 S. 1 VgV sowie gegen das Wettbewerbs- und Diskriminierungsverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 1, 2 und 6 GWB verstoße.

Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab und die Vergabekammer wies den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13.08.2025 zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute den Beschluss der Vergabekammer aufgehoben, da die Antragsgegnerin mit ihrer Produktvorgabe gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 S. 1 VgV) und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB) verstoßen habe. Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Auftraggeber aufgrund der mit einer produktspezifischen Ausschreibung verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs verpflichtet sei, produktspezifische Vorgaben stets eng und damit restriktiv zu handhaben. Er habe die zur Rechtfertigung angeführten Gründe konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Insbesondere im Hinblick auf die Einpassung in eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung sei ein pauschaler Verweis auf (vermutete) Inkompatibilitätsprobleme bzw. sonstige allgemein technische Überlegungen ebenso wenig ausreichend, wie allgemeine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Hiervon ausgehend reiche das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass durch eine produktneutrale Ergänzung der vorhandenen Tablets ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehe oder die Funktionalität in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werde. Beispielsweise würden im Zusammenhang mit der Umstellung des Mobile Device Management Systems konkrete Angaben zum erforderlichen Umstellungsaufwand und den hierdurch anfallenden Kosten fehlen. Dargelegte Berechnungen seien teils unplausibel. Zudem seien die Einwände der Antragsgegnerin gegen einen Mischbetrieb von Tablets unterschiedlicher Hersteller insbesondere zu pauschal und nicht belegt. Es handele sich stets um eine Einzelfallentscheidung, ob die Bindung an einen Hersteller auch für zukünftige Beschaffungen gelte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: VII-Verg 38/25

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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Infobox:

Vergabeverordnung (VgV)

§ 31 Leistungsbeschreibung

(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

[…]

(6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 97 Grundsätze der Vergabe

[…]

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet.