Oberverwaltungsgericht in Münster
Quelle: Justiz NRW

Oberverwaltungsgericht NRW: Blumenkübel dürfen nicht auf dem Gehweg bleiben

Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat einer Anwohnerin zu Recht aufgegeben, auf ei­nem Gehweg aufgestellte Blumenkübel zu entfernen. Das hat heute das Oberverwal­tungsgericht entschieden und die Beschwerde der Mülheimerin gegen den vorange­gangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Antragstellerin nutze die Straße un­erlaubt. Das Aufstellen der Blumenkübel zwecks „Verschönerung“ sei keine übliche Gehwegnutzung. Sie gehe über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge die Anwohnerin nicht. Dieser Umstand erlaube es, die Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die Ermessenserwä­gung der Stadt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher zu gewichten als das Aufstellen von Blumenkübeln, erweise sich nicht als fehlerhaft. Die Kübel könnten im Dunkeln zu einer „Stolperfalle“ werden und seien geeignet, durch die Verengung des Gehwegs einen reibungslosen Begegnungsverkehr zu verhindern. Die dagegen ge­richtete Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gefähr­den die Blumenkübel die Leichtigkeit und damit zugleich auch die Sicherheit des Ver­kehrs. Die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wird zu fast 1/3 von den Blumen­kübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Dass die verbleibende Fläche von etwa 1 m den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kin­derwagen gehören, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, ist offensichtlich. Dass die Stadt über einen zwischenzeitlich gestellten Genehmigungsantrag noch nicht ent­schieden hat, rechtfertigt es nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßen­raum nach ihren Wünschen gestaltet. Ohne Erfolg blieb auch ihr Hinweis, der Stadt seien die aufgestellten Blumenkübel seit etwa 20 Jahren bekannt. Hierzu hatte be­reits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass ein bloßes Nichtstun bzw. eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein späteres Einschreiten nicht ausschließe. Ein von der Antragstellerin angeführter Aktenvermerk bietet auch keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen, drei von ursprünglich sieben Blumenkübeln weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 11 B 658/26 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­6 L 716/26)