Oberverwaltungsgericht NRW: Stadt Hilchenbach verliert Rechtsstreit um Berechnung von Abwasserabgaben durch das Land
Das Land Nordrhein-Westfalen durfte auf der Grundlage von zwei Niederschlagsmessstationen die Jahresschmutzwassermengen schätzen, um die von der Stadt Hilchenbach für die Jahre 2014 bis 2017 zu zahlenden Abwasserabgaben in Gesamthöhe von rund 450.000 Euro zu berechnen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Stadt und dem Land entschieden und anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.
Die Stadt Hilchenbach muss an das Land Abwasserabgaben zahlen, weil sie das in der von ihr betriebenen Kläranlage behandelte Abwasser in den Ferndorfbach einleitet. Das früher zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV, heute: LANUK) hat die von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen geschätzt, indem es die Daten von Niederschlagsmessstationen verwendet hat. Gegen die auf dieser Grundlage durch das Land festgesetzten Abwasserabgaben klagte die Stadt beim Verwaltungsgericht Arnsberg, das den Klagen stattgab. Das Verwaltungsgericht hielt die der Schätzung zugrunde gelegte Methode für ungeeignet, da sie die - abgabenrelevanten - Tage mit Trockenwetterabfluss überschätze. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes hatten beim Oberverwaltungsgericht nun Erfolg.
Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:
Die Schätzung der jeweiligen Jahresschmutzwassermenge durch das LANUK entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die verwendete Methode stellt hinreichend sicher, dass nur von Niederschlag unbeeinflusste Schmutzwassermengen berücksichtigt werden. Bei einer Mischkanalisation ist eine Messung der Jahresschmutzwassermenge technisch nicht möglich; in einem solchen Fall kann vielmehr lediglich der Gesamtabfluss der Kläranlage gemessen werden. Nachdem die in dem Einleitungsbescheid durch die zuständige Bezirksregierung festgesetzte Jahresschmutzwassermenge der Klägerin jedoch im Jahr 2015 durch das Oberverwaltungsgericht beanstandet und in der Folgezeit nicht erneut festgesetzt wurde, war die Jahresschmutzwassermenge zu schätzen. Der Landesgesetzgeber konkretisiert diese Schätzung in zulässiger Weise dahin, dass die Jahresschmutzwassermenge aus einzelnen, von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet wird. Zur Ermittlung der von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen hat das Land methodisch auf den sogenannten Trockenwetterabfluss der Kläranlage abgestellt. Die hierbei nach der Verwaltungspraxis des Landes zum Einsatz kommenden Niederschlagsmessstationen sind für die Bestimmung der von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen grundsätzlich geeignet. Im konkreten Fall der Stadt Hilchenbach bildeten die verwendeten Daten von zwei Niederschlagsmessstationen sowie des Deutschen Wetterdienstes die Niederschlagsverhältnisse in dem Einzugsgebiet der von ihr betriebenen Kläranlage hinreichend ab. Tage mit Niederschlag, Schneebedeckung oder Schneeschmelze sowie der jeweils verzögerte Nachlauf von Niederschlagswasser hieraus waren von der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ausgeschlossen. Demgegenüber hat die Stadt nicht aufzeigen können, dass bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge weitere, insbesondere zeitversetzte Niederschlagseinflüsse zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann die Stadt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 9 A 2580/20 (I. Instanz: VG Arnsberg 12 K 6434/16), 9 A 2581/20 (VG Arnsberg 12 K 10166/17), 9 A 2604/20 (VG Arnsberg 12 K 3468/19) und 9 A 2605/20 (VG Arnsberg 12 K 3618/18)