Gebäude Verwaltungsgericht Arnsberg
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Arnsberg: Bewerberauswahl für Soester Allerheiligenkirmes rechtswidrig

Mit Beschluss vom 30. September 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg dem Eilantrag eines Marktbeschickers teilweise stattgegeben, der mit seinem Süßwarengeschäft keinen Standplatz für die diesjährige Allerheiligenkirmes erhalten hat. Das Gericht hat der Stadt Soest aufgegeben, über die Zulassung des Antragstellers zur Soester Allerheiligenkirmes auf Grundlage seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Ablehnungsentscheidung entsprach nicht den rechtlichen Vorgaben, weil die Stadt Soest das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Die bei der Standplatzvergabe praktizierte Vorgehensweise genügt nicht, um Neubewerbern im Verhältnis zu „Altbeschickern“, eine realistische Zulassungschance einzuräumen. Das Auswahlverfahren der Stadt Soest führt vielmehr dazu, dass das Merkmal „bekannt und bewährt“ einen Stellenwert erhält, der ihm im Hinblick auf die gesetzlich garantierte Marktfreiheit nicht zukommt. Ein insoweit erforderlicher Vergleich von Geschäften, bei dem die Attraktivität der Geschäfte der „Altbeschicker“ und der Neubewerber unter Anwendung des gleichen Maßstabes untereinander verglichen wird, findet nicht statt. Die fehlerhafte Ausübung des Ermessens führt aber nicht zur Verpflichtung der Stadt, den Antragsteller unbeschränkt zuzulassen, da aufgrund zahlreicher anderer Bewerbungen nicht erkennbar ist, dass allein die begehrte Zulassung des Antragstellers rechtsfehlerfrei ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 643/26