Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Vertragsstrafe bei Landarztquote zulässig
Die zwischen Bewerbern für Medizinstudienplätze und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Landarztquote vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro ist wirksam. Absolventen des Medizinstudiums, die einen Landarztvertrag der ersten Generation (2019/2020) abgeschlossen haben, dürfen aufgrund des konkreten Vertragstextes allerdings eine Weiterbildung auch im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin aufnehmen, selbst wenn das Land dafür im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung keinen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Sie dürfen nach der Weiterbildung auch als Kinder- und Jugendärzte tätig werden, ohne dass dies die Vertragsstrafe auslöst. Hat jedoch das Land zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme einen besonderen öffentlichen Bedarf für Kinder- und Jugendärzte festgestellt, sind sie regional daran gebunden.
Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in drei Urteilen am 6. Oktober 2026 entschieden.
Die Kläger haben in den Jahren 2019 bzw. 2020 über die damals in Nordrhein-Westfalen neu eingeführte sogenannte „Landarztquote“ einen Medizinstudienplatz erhalten. Zuvor hatten sie sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land verpflichtet, nach dem Abschluss des Studiums unverzüglich eine Weiterbildung zu absolvieren, die zur hausärztlichen Versorgung berechtigt, und anschließend mindestens zehn Jahre eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt bzw. Hausärztin in den Bereichen in Nordrhein-Westfalen auszuüben, für die das Land einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Für den Fall der Verletzung einer dieser Pflichten sieht der Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro vor. Inzwischen haben die Kläger das Studium weitgehend bzw. vollständig absolviert. Zwei von ihnen möchten sich im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin weiterbilden und später in diesem arbeiten. Das Land hat jedoch zuletzt im Jahr 2025 keinen besonderen öffentlichen Bedarf im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin festgestellt.
Das Klagebegehren, die Unwirksamkeit der Vertragsstrafe feststellen zu lassen hatte keinen Erfolg. Zur Überzeugung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wirksam. Die Regelung, die Kläger müssten unverzüglich die Weiterbildung und danach die Tätigkeit aufnehmen, ist hinreichend bestimmt. Die Vertragsstrafe ist in der Höhe angemessen den Zweck zu erreichen, die Kläger zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten anzuhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie den Studienplatz gerade wegen der Verpflichtung zur vertraglich vereinbarten Weiterbildung und Tätigkeit erhalten haben. Andere Studienbewerber, die über die Hauptquoten keinen Platz erhalten haben, hatten daher das Nachsehen. Die Einhaltung der vertraglichen Pflicht ist daher auch im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dieser anderen Studienbewerber von hoher Bedeutung. Die Vertragsstrafe ist auch in der starren Höhe rechtmäßig. Die Einhaltung der Vertragspflicht darf nicht von finanziellen Verhältnissen der Absolventen oder Kalkulationen abhängen, wann oder ab wann es finanziell verschmerzbar ist, die Vertragspflicht nicht zu erfüllen. Denn die Einhaltung steht im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls, die hausärztliche Versorgung zu sichern.
In zwei Verfahren (6 K 4210/25 und 6 K 5294/25) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen festgestellt, dass die Kläger den konkret vereinbarten Vertrag auch einhalten, wenn sie die verlangte Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin durchführen. Die konkreten hier streitgegenständlichen Verträge verlangten eine Weiterbildung für einen Bereich der hausärztlichen Tätigkeit und anschließend eine zehnjährige Tätigkeit in einem Bereich in Nordrhein-Westfalen, für den ein besonderer öffentlicher Bedarf nach dem Landarztgesetz festgestellt ist. Hausärztliche Tätigkeiten im kassenärztlichen Zusammenhang sind die Allgemeinmedizin, die Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung sowie die Kinder- und Jugendmedizin. Nach Auffassung des Gerichts ist der konkrete Vertragstext entscheidend. Anders als die aktuell verwendeten Verträge des Landes enthalten die von den Klägern unterzeichneten Verträge keine ausdrückliche Vorgabe, dass die Weiterbildung nur in einem Fachbereich aufgenommen werden kann, für den das Land im Zusammenwirken mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen prognostiziert hat.
Aufgrund der konkreten Landarztverträge erster Generation können sich die beiden Kläger nach der Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin frei von einer besonderen Bedarfsfeststellung niederlassen, wenn das Land zu diesem Zeitpunkt keinen besonderen öffentlichen Bedarf für den Bereich der Kinder- und Jugendmedizin feststellt. Ihnen wäre unzumutbar, eine weitere Weiterbildung anzuschließen, um den dann bestehenden Bedarf auszufüllen. Weil das Land den Vertragstext einseitig vorgegeben hat und bei der Vergabe der Medizinstudienplätze in einer Machtposition gegenüber den Studienplatzbewerbern steht, gehen die Unklarheiten in dem Vertragstext der ersten Generation zu Lasten des Landes.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die jeweils unterlegenen Beteiligten können die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Das Gericht hat für ein weiteres Verfahren (6 K 6118/25) die Vertagung beschlossen, damit dort zu Einzelfallumständen noch vorgetragen werden kann.
Eine Veröffentlichung der Entscheidungen bei www.nrwe.de ist vorgesehen.
Aktenzeichen: 6 K 2983/24, 6 K 4210/25, 6 K 5294/25