Gebäude Oberlandesgericht Hamm
Quelle: Justiz NRW

Oberlandesgericht Hamm: Urteil in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen E.ON Energy Solutions GmbH

Im Musterfeststellungsverfahren gegen E.ON Energy Solutions GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute sein Urteil gesprochen, nachdem im August 2026 über die Sache verhandelt worden war.

Der Sachverhalt:

In dieser Musterfeststellungsklage geht es um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln, mit denen die Beklagte den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis für Fernwärmelieferungen berechnet. Nach Auffassung des Klägers sind solche Klauseln generell unwirksam, wenn die darin verwendeten Erdgas-Preisindizes (in den Formeln der Beklagten „G“ und „GI“ genannt) einen Anteil von 60 Prozent oder mehr an der Preisberechnung ausmachen. Das gesetzlich vorgeschriebene Marktelement (in der Formel der Beklagten „Z“ genannt) werde dadurch nicht mehr angemessen berücksichtigt. Hilfsweise hat der Kläger zu drei bestimmten Versorgungsgebieten (Hamburg-Lohbrügge-Nord Erkrath-Hochdahl, Schwalbach-Limes) die Feststellung der Unwirksamkeit der dort jeweils verwendeten Preisanpassungsklauseln begehrt.

Zum Hintergrund: Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern für die Lieferung von Fernwärme zur Berechnung des Fernwärmearbeitspreises folgende Formel mit je nach Versorgungsgebiet unterschiedlicher Gewichtung der genutzten Indizes:

APG = APG0 * (a * G/G0 + b * GI/GI0 + c * Z/Z0)

Im Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2025 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,5 (50%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,3 (30%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl, in dem die Beklagte bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,2 (20%) und der Faktor Z mit 0,4 (40%) gewichtet. Im Versorgungsgebiet Schwalbach-Limes, in dem die Beklagte ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 Verbraucher mit Fernwärme belieferte, waren der Faktor G mit 0,4 (40%), der Faktor GI mit 0,35 (35%) und der Faktor Z mit 0,25 (25%) gewichtet.

Die Entscheidung:

Mit heute verkündetem Urteil hat das Gericht eine generelle Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln abgelehnt. Es hat allerdings bezogen auf die drei vorgenannten Versorgungsgebiete (Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes) festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen von Fernwärmelieferverträgen gegenüber ihren Kunden die Arbeitspreise für Fernwärmelieferungen unter Anwendung der genannten Preisgleitklauseln zu erhöhen. Dies beruhte auf jeweils individuellen Besonderheiten dieser drei Versorgungsgebieten.

Für alle drei Versorgungsgebiete stellte das Gericht folgende zwei maßgebliche Mängel der Klauseln fest:

Die Beklagte hatte den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an einen sogenannten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht genügt. Zur Erklärung: Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht beliebig anpassen. Preisänderungsklauseln müssen sich zum einen an den eigenen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen an der Entwicklung auf dem Wärmemarkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Preiserhöhungen, die ein Versorger an seine Kunden weitergibt, im Wesentlichen den Kostensteigerungen entsprechen, die er selbst gegenüber seinem Lieferanten tragen muss. Ist das nicht gewährleistet, ist die Klausel unwirksam. So lag es hier: Gegenüber ihren Kunden erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis prozentual, ihr eigener Einkaufspreis stieg dagegen nur um einen festen Betrag. Dadurch konnte der Kundenpreis stärker steigen als die tatsächlichen Kosten der Beklagten. Einwendungen der Beklagten gegen diese Einschätzung ließ das Gericht nicht gelten.

Des Weiteren hat das Gericht moniert, dass die von der Beklagten in den drei Versorgungsgebieten verwendeten Preisanpassungsklauseln die in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVB-FernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht einhalten. Denn grundsätzlich sei eine gleichrangige Berücksichtigung von Kostenelement (G und GI) und Marktelement (Z) zu fordern. Einen plausiblen Grund dafür, warum sie in diesen Versorgungsgebieten eine andere Gewichtung vornehmen dürfe, habe die Beklagte nicht angegeben.

Für das Versorgungsgebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein Verstoß der Beklagten gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot hinzu. Die Beklagte hat gegenüber ihrem Lieferanten eine Abrechnung gekoppelt an den Gaspreis akzeptiert und dies entsprechend an ihre Endkunden weitergegeben, obwohl der Lieferant die Fernwärme überwiegend mit in der Regel günstigeren Hackschnitzeln (aus Holz) erzeugte.

Eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln lehnte das Gericht hingegen ab. Mit dem Hauptfeststellungsziel hatte der Kläger „im Rahmen von bestehenden Fernwärmelieferverträgen“ die Feststellung begehrt, dass eine von der Beklagten verwendete Arbeitspreis-Änderungsklausel generell unwirksam sei, wenn den Indizes G und GI ein Anteil von insgesamt 60% und mehr zukomme. Das hat das Gericht abgewiesen, da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist. Es fehlt an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen „Breitenwirkung“ getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen.

Ferner hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Details zur Verjährung der Ansprüche festgestellt wissen wollte. Hier hat das Gericht ausgeführt, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf das Wissen ankommt, dass eine Preisänderungsklauseln unwirksam ist.

Relevante Normen:

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Einzelheiten können in den in Kürze auf der Webseite www.nrwe.de eingestellten Urteilsgründen nachgelesen werden. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 VKl 1/23.

Große-Kreul
Pressedezernent