Verwaltungsgericht Düsseldorf
Quelle: Justiz NRW

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen über die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 mit dem Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind. Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfassungsgerichten vorbehalten ist, musste das Verwaltungsgericht die Verfahren aussetzen.

Die Kläger in vier Parallelverfahren sind zwei Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), ein Staatsanwalt (Besoldungsgruppe R 1) und ein Ministerialbeamter (Besoldungsgruppe B 3), die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 
1. Juli 2014 - VerfGH 21/13 - entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig ist (Pressemitteilung VerfGH NRW vom 1. Juli 2014). Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine - allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere - Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf rief das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen an (Pressemitteilung vom 29. April 2022), da es davon überzeugt war, dass die Regelungen aus formellen Gründen verfassungswidrig waren. Denn der Landesgesetzgeber war beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sogenannte „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Allerdings gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. - seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen - für die Kammer nicht vorhersehbar - vollumfänglich auf (Pressemitteilung BVerfG vom 19. November 2025). Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedurfte es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu leisten war. Aus diesem Grund hob die 26. Kammer ihre Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse von 2022 auf und nahm die Anträge auf Normenkontrolle zurück (Pressemitteilung vom 20. Februar 2026).

Zur Begründung der heute verkündeten Beschlüsse hat die Kammer ausgeführt: Das Änderungsgesetz genügt nicht den neuen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil der Landesgesetzgeber die Höhe der Besoldung nicht hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Insbesondere hat er es versäumt, die Besoldung in ausreichendem Maße an die gestiegenen Verbraucherpreise anzugleichen. Ferner wirkt es sich entscheidend aus, dass die Alimentation der Beamten in weiten Teilen der A-Besoldung (Besoldungsgruppen A 2 bis A 11) die gebotene Mindestbesoldung nicht erreichte.

Die Kammer hat die Klagen dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster statt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ihr kam diesbezüglich ein Wahlrecht zu, weil über Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar geltendes Landesrecht sind. Die Kammer verspricht sich von dieser Entscheidung eine Beschleunigung des Verfahrens. Beim Bundesverfassungsgericht soll eine hohe zweistellige Anzahl Normenkontrollanträge von Verwaltungsgerichten zum Thema Besoldung anhängig sein, beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist bislang hingegen noch kein solcher Antrag anhängig.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren - noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

Über die Vereinbarkeit der Besoldung der Beamten und Richter im Jahr 2022 mit dem Alimentationsprinzip wird die Kammer am 12. November 2026 (A-Besoldung, Az. 26 K 2031/25 u.a.) und 11. Dezember 2026 (R-Besoldung, 
Az. 26 K 2716/25 u.a.) jeweils in Musterverfahren mündlich verhandeln.

Aktenzeichen: 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15