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Musterfeststellungsklage

Informationen zur Musterfeststellungsklage

Am 01.11.2018 ist das „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ in Kraft getreten. Seither haben so genannte qualifizierte Einrichtungen, insbesondere Verbraucherverbände die Möglichkeit, im Verbraucherinteresse eine Musterfeststellungsklage zu erheben. Das Verfahren ist in den §§ 606 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Nach oben1. Ziele der Musterfeststellungsklage

In einem durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlässt ein unrechtmäßiges Verhalten eines Unternehmers häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher („Dieselskandal“). Vielfach sehen die Geschädigten von einer individuellen Verfolgung ihrer Schadensersatz- und Erstattungsansprüche ab, wenn eine außergerichtliche Streitschlichtung nicht zustande kommt. Viele Geschädigte scheuen angesichts des ungewissen Prozessausgangs eine kostenträchtige Individualklage gegen den Unternehmer. Dadurch erlangt der unrechtmäßig handelnde Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern. Um „Streuschäden“ und „Massenschäden“ in einer Vielzahl von gleichgelagerten Schadensfällen zu bewältigen, haben qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherverbände) die Möglichkeit, im Interesse der Verbraucher eine Musterfeststellungsklage zu erheben. Die Ergebnisse des Musterfeststellungsprozesses sind für Verbraucher verbindlich, die ihre Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben. Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für die anschließende Individualklage des Verbrauchers, mit der er seine individuell zu berechnenden Ansprüche gegen den Unternehmer geltend machen muss.

Nach oben2. Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

Klagebefugt sind so genannte qualifizierte Einrichtungen (§ 606 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG). Die Einrichtungen müssen eine gewisse Größe und Unabhängigkeit aufweisen. Sie dürfen nicht mehr als 5% ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass die Einrichtung die Interessen der Verbraucher vertritt. Bei Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wird unwiderleglich vermutet, dass es sich um eine qualifizierte Einrichtung handelt (§ 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Nach oben3. Feststellungsziele

Die Klage muss darauf gerichtet sein, das „Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder das Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen“ (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer festzustellen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit werden wesentliche Teile des Streitstoffs im Musterfeststellungsprozess bereits verbindlich für die nachfolgenden Individualprozesse der einzelnen Verbraucher geklärt. Verbraucher, die sich zum Musterfeststellungsprozess angemeldet haben, können so die Erfolgsaussichten eines Individualprozesses besser abschätzen.
Der Kläger muss glaubhaft machen, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 3 ZPO). Zudem müssen zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben.

Nach oben4. Klageregister

Bei dem Bundesamt für Justiz wird ein „Register für Musterfeststellungsklagen“ geführt (§ 609 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach obena) Bekanntmachungen

Im Klageregister werden bestimmte Angaben öffentlich bekannt gemacht, insbesondere die Feststellungsziele und eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts (§ 607 Abs. 1 ZPO). Es enthält auch die Mitteilung, dass das Bundesamt für Justiz nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsprozesses jedem angemeldeten Verbraucher auf Verlangen einen schriftlichen Auszug über die Angaben zu überlassen hat, die im Klageregister zu ihm und zu seiner Anmeldung erfasst sind. Das für die Musterfeststellungsklage in erster Instanz zuständige Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminsbestimmungen und Zwischenentscheidungen (§ 607 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Nach obenb) Anmeldungen

Verbraucher können bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn des ersten Termins Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden (§ 608 Abs. 1 ZPO). Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig in Textform erfolgt (§ 608 Abs. 4 ZPO) und folgende Angaben enthält (§ 608 Abs. 2 ZPO):

  • Name und Anschrift des Verbrauchers,
  • Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
  • Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
  • Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
  • Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.
Hinweise zur Anmeldung finden Sie unter: www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines_node.html

Nach oben5. Hemmung der Verjährung

Besondere Bedeutung hat die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister für die Verjährung individueller Ansprüche des Verbrauchers. Sie wird durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB), wenn sich der Verbraucher wirksam, d.h. rechtzeitig zur Eintragung in das Klageregister angemeldet hat.

Nach oben6. Sperr- und Bindungswirkung

Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage (= Zustellung der Klageschrift an den Beklagten) kann keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, die denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft (§ 610 Abs. 1 ZPO). Die Sperrwirkung entfällt, sobald der rechtshängige Musterfeststellungsprozess ohne Entscheidung in der Sache beendet wird (§ 610 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher keine Individualklage gegen den Beklagten erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft (§ 610 Abs. 3 ZPO). Nach Anmeldung zum Musterfeststellungsprozess muss der einzelne Verbraucher also die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren abwarten, bevor er individuell Klage erhebt. Die rechtskräftige Entscheidung wird im Klageregister öffentlich bekannt gemacht (§ 612 ZPO). Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das Gericht, dass über die anschließende Individualklage des Verbrauchers entscheidet, soweit dessen Entscheidung den Lebenssachverhalt und die Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage betrifft.

Nach oben7. Rechtsmittel

Gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft, ohne dass das Oberlandesgericht die Revision zulassen muss (§ 614 ZPO).

Nach oben8. Gerichtlicher Vergleich

Der Musterfeststellungsprozess kann durch gerichtlichen Vergleich beendet werden. Allerdings ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin unzulässig (§ 611 Abs. 6 ZPO).
Der gerichtliche Vergleich wirkt für und gegen die angemeldeten Verbraucher. Inhaltlich muss er die auf die angemeldeten Verbraucher entfallenden Leistungen regeln. Zudem muss der Vergleich bestimmen, wie Verbraucher ihre Leistungsberechtigung nachzuweisen haben. Auch die Fälligkeit der Leistungen und die Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien des Musterfeststellungsprozesses müssen in den Vergleich geregelt sein. Die angemeldeten Verbraucher werden an den Kosten nicht beteiligt. Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Oberlandesgericht (§ 611 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Der genehmigte Vergleich wird den angemeldeten Verbrauchern mit einer Belehrung über dessen Wirkung und über das Recht zum Austritt aus dem Vergleich zugestellt (§ 611 Abs. 4 ZPO). Jeder Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des genehmigten Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt kann mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden; die Erklärung unterliegt daher nicht dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der Austritt lässt die Wirksamkeit der Anmeldung unberührt (§ 611 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Der genehmigte Vergleich wird erst wirksam, wenn weniger als 30% der angemeldeten Verbraucher ihren Austritt aus dem Vergleich erklärt haben (§ 611 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dies wird vom Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss festgestellt und im Klageregister öffentlich bekannt gemacht (§ 611 Abs. 5 Satz 2 ZPO).