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Jede Person, die eine Gefangene oder einen Gefangenen besuchen möchte, benötigt:
- eine Besuchserlaubnis,
- einen gültigen Bundespersonalausweis oder
- ein vergleichbares Dokument eines anderen Staates.
Zur Erteilung einer Besuchserlaubnis sind zwei grundlegende Unterscheidungen wichtig, nämlich ob der Gefangene sich in der Untersuchungshaft befindet, also noch nicht verurteilt wurde, oder bereits eine Strafe durch rechtskräftiges Urteil verhängt wurde, also Strafhaft.
In allen Fällen der Untersuchungshaft, in denen das Gericht sich die Erteilung einer Besuchserlaubnis vorbehalten hat, kann die Besuchserlaubnis ausschließlich durch die zuständige Ermittlungsbehörde z. B. Gerichte oder Staatsanwaltschaften erteilt werden. Hierzu ist es notwendig, sich fernmündlich oder persönlich an die entsprechende Stelle, welche für die Ausstellung einer Besuchserlaubnis zuständig ist, zu wenden und dabei das Aktenzeichen des Strafverfahrens des Angehörigen anzugeben.
Sofern sich das Gericht die Erteilung der Besuchserlaubnis nicht vorbehalten hat, ist die Justizvollzugsanstalt zuständig. Bei Strafhaft ist ebenfalls die Justizvollzugsanstalt zuständig.
Hinsichtlich der konkreten Besuchszeiten hat jede Justizvollzugsanstalt in NRW eigene Regelungen. Daher schauen Sie doch auch auf den Internetseiten der Justizvollzugsanstalten vorbei.
Setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Justizvollzugsanstalt in Verbindung bzw. schauen Sie auf der Internetseite nach, um
- die individuelle zeitliche Besuchsregelungen der Vollzugseinrichtung zu erfahren und ggf. einen Termin zu vereinbaren,
- Öffnungszeiten der Zahlstelle bzw. die Bankverbindung zu erfahren,
Hinweise der Sozial- und seelsorgerischen Dienste auf weitere Unterstützung (z. B. durch Vereine, zentrale Beratungsstellen oder Behörden) zu erhalten.