Aktueller Inhalt:
Gefangene und Untergebrachte dürfen grundsätzlich unbegrenzt Schreiben erhalten und auf eigene Kosten absenden.
Die ein- und ausgehende Post wird entsprechend der gesetzlichen Vorschriften kontrolliert. Die Post von Untersuchungsgefangenen wird - wenn die Überwachung des Schriftwechsels in einem sogenannten Beschränkungsbeschluss angeordnet wurde - durch das zuständige Gericht bzw. gegebenenfalls durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert. Aus diesem Grund dauert der Briefwechsel bei Untersuchungsgefangenen in der Regel länger als bei Strafgefangenen.