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025-Einweisung Gefangenentransport

Quelle: Justiz NRW / Jochen Tack

Einweisungsverfahren

Zuweisung in die Verbüßungsanstalt

Das Einweisungsverfahren in Nordrhein-Westfalen verfolgt den Zweck, dem einzelnen Gefangenen auf der Grundlage einer individuellen Behandlungsuntersuchung durch ein unabhängiges Fachgremium passgenau eine auf seine Behandlungserfordernisse zugeschnittene Verbüßungsanstalt zuzuweisen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Einweisungsverfahren legt im Einzelnen der Vollstreckungsplan fest.

Nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen nehmen insbesondere     

  • erwachsene männliche zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten verurteilte und nicht auf freiem Fuß befindliche Personen mit einer Vollzugsdauer von mehr als 36 Monaten sowie 
  • erwachsene männliche und nicht auf freiem Fuß befindliche Personen bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Gewalt- und / oder Sexualdelikten, wenn die Vollzugsdauer mehr als 36 Monate beträgt, 

am Einweisungsverfahren teil.

Zentrale Einweisungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Lebensumstände interdisziplinär erforscht. Hierbei gilt es zum Beispiel Möglichkeiten zur Verbesserung der Kriminalprognose durch eine Bearbeitung der der Tat zugrunde liegenden Faktoren zu identifizieren. Für jeden Inhaftierten werden im Rahmen der Behandlungsuntersuchung die individuellen Behandlungserfordernisse ermittelt und Behandlungsempfehlungen für die Gestaltung des weiteren Strafvollzuges benannt.

Anschließend wird der Gefangene zum weiteren Vollzug in eine der dem Einweisungsverfahren angeschlossenen Justizvollzugsanstalten verlegt.