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Der offene Vollzug hat in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten eine große Bedeutung. Mit ihrer Öffnung nach außen bietet diese Vollzugsform gute Voraussetzungen für eine an den Lebensverhältnissen in Freiheit orientierte Vollzugsgestaltung. Der offene Vollzug fördert die Selbständigkeit und die Eigenverantwortlichkeit der Gefangenen und erleichtert ihnen den Übergang in die Freiheit.
In den Anstalten des offenen Vollzugs befinden sich keine oder nur verminderte Sicherheitsvorkehrungen. In ihnen kann die Strafhaft daher nur vollzogen werden, wenn dies verantwortet werden kann. Dazu müssen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und es darf nicht zu befürchten sein, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
Der offene Vollzug ist keine Belohnung für beanstandungsfreies Verhalten, sondern eine Behandlungsmaßnahme. Die Inhaftierten verfügen über so viel Lebensnormalität und Kontakt mit der übrigen Gesellschaft wie möglich. Inhaftierten des offenen Vollzuges steht es aber nicht frei, die Anstalt beliebig oft zu verlassen. Sie benötigen für jede Abwesenheit eine individuelle Erlaubnis und sie steht im Kontext ihrer Vollzugsplanung.