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Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sie ist eine sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung". Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Sie schließt zeitlich an die Verbüßung der Strafhaft an.
Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird regelmäßig von einem Gericht (der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht) geprüft.
Vollzug der Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung wird von Strafhaft räumlich getrennt vollzogen, die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterhält in der Justizvollzugsanstalt Werl ein eigenes Gebäude zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, das ausschließlich für Untergebrachte vorgesehen ist. Darüber hinaus können Sicherungsverwahrte aus Behandlungsgründen auch in Sozialtherapeutischen Einrichtungen untergebracht werden.
Gestaltung und Ziele der Sicherungsverwahrung
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten zu schützen und die von den Untergebrachten ausgehenden Gefahren zu mindern.
Den Untergebrachten ist eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten, insbesondere eine psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlung. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.