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Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des gerichtlichen Verfahrens. Das zuständige Gericht darf die Untersuchungshaft anordnen, wenn eine Person einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt.
Ein Haftgrund liegt beispielsweise vor, wenn die beschuldigte Person flüchtig ist, oder die Gefahr besteht, dass sie sich dem Strafverfahren entziehen (Fluchtgefahr) oder die Aufklärung der Straftat behindern (Verdunklungsgefahr) wird.
Die Aufnahme in die Untersuchungshaft erfolgt aufgrund eines richterlichen Haftbefehls. Für Untersuchungsgefangene gilt die Unschuldsvermutung. Sie werden daher in Justizvollzugsanstalten getrennt von Strafgefangenen untergebracht.
Für den Vollzug der Untersuchungshaft gelten Besonderheiten, auf die in den jeweiligen Bereichen eingegangen wird.