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Die einfache, sofortige und weitere Beschwerde im Strafverfahren

Darstellung des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens

Was ist eine Beschwerde und welche Arten kennt das Gesetz?

Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen des Strafgerichts eingelegt werden kann, sofern es sich nicht um Urteile handelt. Letztere sind mit der Berufung oder der Revision anzufechten. Demnach werden mit der Beschwerde Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts angefochten. Nur ausnahmsweise sind im Gesetz auch Fälle vorgesehen, nach welchen auch Nebenentscheidungen in Urteilen mit einer Beschwerde angefochten werden können.

Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen Entscheidungen, die in den Tatsachenfeststellungen unzutreffend sind, ist aber zugleich auch gegen Entscheidungen zulässig, die in rechtlicher Hinsicht falsch sind. Das Beschwerdegericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, überprüft folglich die angefochtene Entscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.

Das Gesetz kennt verschiedene Formen der Beschwerde. Die "einfache Beschwerde" ist nicht an eine Frist gebunden. Die "sofortige Beschwerde" hingegen ist dann vorgesehen, wenn nach Ansicht des Gesetzgebers eine schnelle und endgültige Entscheidung erforderlich ist, so dass diese auch an eine Frist gebunden ist. Die „weitere Beschwerde" ist nur in ganz bestimmte, im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässiges Rechtsmittel.

Die Beschwerde hat nicht die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung nicht vollzogen werden kann. Im Gegensatz zur Berufung und Revision fehlt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Da die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird, hat dieses auch die Möglichkeit, selbst abzuhelfen, wenn es die Beschwerde in der Sache für begründet hält. Dies gilt allerdings nicht für die sofortige Beschwerde. Hier kann nur das nächsthöhere Gericht, das Beschwerdegericht, der Beschwerde abhelfen. Hierzu wird dem Beschwerdegericht im Wege der Vermittlung durch die Staatsanwaltschaft die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Nach obenDie einfache Beschwerde

Die Beschwerde ist gegen alle vom Gericht im ersten Rechtszug oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und die Verfügungen des Vorsitzenden sowie des Richters im Vorverfahren oder eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig.

Lediglich einige wenige Entscheidungen sind einer Anfechtung entzogen, wobei diese Fälle jedoch ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Ferner macht das Gesetz eine Einschränkung bezüglich der Entscheidungen, die der Urteilsfindung unmittelbar vorausgehen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, wie etwa die Terminsfestlegung, oder dem Fortgang der Verhandlung dienen (wie etwa die Verbindung zweier Verfahren). Diese Entscheidungen können nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen das Urteil.

Beschwerde kann jeder Verfahrensbeteiligte erheben, der durch die angefochtene Entscheidung betroffen wird. Als Beschwerdeführer kommt daher auch ein Zeuge oder Sachverständiger in Betracht, soweit eine Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt.

Beispiele:

  • ein Zeuge kann Beschwerde gegen einen Beschluss erheben, durch den ihm ein Ordnungsgeld auferlegt wurde
  • der Verteidiger kann Beschwerde einlegen, wenn ihm der ungehinderte Kontakt zu seinem Mandanten nicht gewährt wird
  • der Eigentümer einer Sache kann Beschwerde einlegen, wenn die Sache ohne rechtlichen Grund beschlagnahmt wird
  • derjenige, dem die Kosten eines Strafverfahrens durch Beschluss auferlegt wurden, kann Beschwerde einlegen, soweit die Kosten 200,00 Euro übersteigen (diese Einschränkung macht das Gesetz zum Zweck der Verfahrensminimierung)

Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierbei reicht ein Telefaxschreiben aus. Nicht zulässig ist die lediglich telefonische Einlegung der Beschwerde. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich, kann aber miteingereicht werden. Eine Frist gilt für die einfache Beschwerde nicht (im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde). Allerdings ergibt sich mittelbar eine zeitliche Grenze dadurch, dass die Beschwerde durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos werden kann.

Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, die Beschwerde in der Sache für begründet, muss es abhelfen, d. h. die eigene Entscheidung entsprechend abändern. Hält es die Beschwerde hingegen für nicht begründet, muss es die Sache innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorlegen.

Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, wobei es regelmäßig zuvor der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Beschwerdegericht hebt dabei eine für falsch gehaltene Entscheidung der Vorinstanz nicht lediglich auf, sondern trifft die begehrte Sachentscheidung selbst.

Nach obenDie sofortige Beschwerde

Eine sofortige Beschwerde sieht das Gesetz immer dann als Rechtsmittel vor, wenn möglichst schnell eine endgültige Entscheidung erforderlich erscheint. Für diese Fälle hält das Gesetz das Institut der sofortigen Beschwerde bereit, die nur innerhalb einer Frist von einer Woche ab Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung wirksam eingelegt werden kann. Wann eine solche sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, ist im Gesetz für jeden einzelnen Fall ausdrücklich bestimmt. Weitere Besonderheit der sofortigen Beschwerde gegenüber der einfachen ist die, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, selbst nicht abhelfen kann, selbst wenn es die Beschwerde in der Sache für zutreffend hält. Das Gericht muss die Sache zur Entscheidung an das Beschwerdegericht abgeben. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Ausführungen, die zur einfachen Beschwerde gemacht wurden.

Nach obenDie weitere Beschwerde

Grundsätzlich ist eine Entscheidung des Beschwerdegericht, also des Gerichts, das über das Rechtsmittel der Beschwerde entschieden hat, nicht mehr anfechtbar. Hiervon macht das Gesetz wenige Ausnahmen. In den Fällen, in welchen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Verhaftung oder eine einstweilige Unterbringung betrifft, kann die sog. weitere Beschwerde erhoben werden. Das gilt auch für eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs.2 StPO in Verbindung mit § 111d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro. Für das Verfahren und die Voraussetzungen einer weiteren Beschwerde gelten keine Besonderheiten, sondern dieselben Grundsätze wie für die einfache Beschwerde.