Die Jugendstaatsanwälte für den Ort

Bisher:
Die staatsanwaltliche Zuständigkeit in Jugendsachen wird durch den Anfangsbuchstaben der oder des Beschuldigten bestimmt.

Problem:
Die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt bearbeiten Verfahren aus dem gesamten landgerichtlichen Bezirk. Besondere örtliche Strukturen, die Einfluss auf das Entstehen der Jugendkriminalität haben, entgehen dadurch der Aufmerksamkeit.

Folgen:
Wesentliche Ansatzpunkte für die Bekämpfung der Jugendkriminalität vor Ort bleiben unberücksichtigt. Die Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei und den kommunalen Behörden ist erschwert. Schwierigkeiten bei der Abstimmung können eine längere Verfahrensdauer bedingen.

Lösung:
Die Zuständigkeit wird nunmehr durch den Wohnort der Jugendlichen bestimmt. Die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt erhält einen nach der Dezernatskapazität räumlich abgegrenzten Bezirk zur Sachbearbeitung zugewiesen, in dem sie oder er die Verfahren gegen alle Jugendlichen und Heranwachsenden bearbeitet, zusammen mit Polizei, Jugendamt und freien Trägern entsprechend der örtlichen Strukturen ein Konzept für eine passgenaue beschleunigte Sachbearbeitung erstellt, regelmäßige Besprechungen mit allen einzubeziehenden Stellen durchführt, mit diesen zusammen Diversionstage plant und durchführt, ein örtlich geprägtes Intensivtäterkonzept erarbeitet, als örtlicher Ansprechpartner/in für Schulen, Heime, Jugendtreffs und die weiteren mit den Belangen der Jugendlichen befassten Stellen zur Verfügung steht.

Vorteile:
Beschleunigte Sachbearbeitung durch engere Kooperation und bessere Vernetzung der örtlichen Behörden, es entstehen kürzere Wege und eine Bündelung der Sachkompetenz, umfassende Kenntnis des sozialen Umfeldes, der örtlichen Brennpunkte und des kriminellen Werdeganges des Einzelnen, nicht zuletzt: besondere Motivation durch Identifikation mit dem eigenen Bezirk

Wichtigste Erkenntnis aus dem Projekt Staatsanwältin oder Staatsanwalt für den Ort:

Durchschnittliche Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten um 15 Tage.

Landesweite Umsetzung: mit Erlass des Justizministeriums vom 5. Dezember 2012

Verantwortlich: Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Stand: 2025